News | Newsletter | Einsätze | Feuerwehr-Markt | Fahrzeug-Markt | Fahrzeuge | Industrie-News | BOS-Firmen | TV-Tipps | Job-Börse |
Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Zugeparkte Hydranten | 26 Beiträge | ||
Autor | Jürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW | 478501 | ||
Datum | 20.04.2008 17:31 MSG-Nr: [ 478501 ] | 20601 x gelesen | ||
Eine spezialgesetzliche Regelung gibt es leider nicht und in der StVO ist auch nichts vorhanden. Im Einsatzfall kann man sich aber unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit auf folgenden Rechtfertigungsgrund berufen, wenn man diese Fahrzeuge umsetzt oder änliches unternimmt! Man beachte aber wie gesagt die Verhältnismäßigkeit, welche im letzten Satz des § definiert ist. Also nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen. _____________________________________________ § 34 StGB Rechtfertigender NotstandWer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden. ______________________________________________ Schönen Sonntag noch, Jürgen Mitleid bekommt man geschenkt! Neid muss man sich erarbeiten! | ||||
<< [Master] | antworten | >> | ||
flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren | ||
|
|
0.257