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Rubrik | pers. Ausrüstung | zurück | ||
Thema | Untersagungsverfügung Feuerwehrstiefel | 330 Beiträge | ||
Autor | Udo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg | 481794 | ||
Datum | 07.05.2008 15:00 MSG-Nr: [ 481794 ] | 759887 x gelesen | ||
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Geschrieben von Inessa Schmidt Ich glaube hier wird sehr viel fachgesimpelt von Herren die von der Materie keine Ahnung haben. .... Ich finde es sehr interessant, das du mit deiner Einschätzung gerade auf meinen Beitrag antwortest. Ich hatte die BAuA bisher auf jeden Fall für sehr kompetent gehalten. :) Geschrieben von Inessa Schmidt Jeder sollte sich zu diesem Thema seine eigene Meinung bilden und bei zweifel die Sache selber in die Hand nehmen.Der Meinung bin ich allerdings auch, wobei hier die eigene Meinungsbildung durch das 8. GPSGV i.V.m. der PSA-BV und dem § 29 Abs. 2 GUV-V A1 i.V.m. § 32 OWiG relativ stark und eindeutig eingeschränkt ist. Noch eine kleine Anmerkung: §29 Abs.2 GUV-V A1 fordert, das der Unternehmer nur solche PSA zur Verfügung stellen darf, für die er die EG-Konformitätserklärung des Herstellers vorliegen hat. Im Umkehrschluss bedeutet dies, wenn sich ein Hersteller beharrlich weigert, die EG-Komformitätserklärung seiner PSA-Produkte dem Unternehmer zu überlassen, darf dieser die PSA den Versicherten nicht zur Verfügung stellen. Was dies nun rechtlich für einen Kaufvertrag bedeutet - ggf. auch nachträglich - müssen die Rechtsspezialisten klären. Beste Grüße Udo Burkhard | ||||
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