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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | FAQ: Freistellung / Wehrdienst / Zivildienst etc. | 23 Beiträge | ||
Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg | 485151 | ||
Datum | 25.05.2008 22:21 MSG-Nr: [ 485151 ] | 7491 x gelesen | ||
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Geschrieben von Christi@n Pannier Gehe ich recht in der Annahme, dass (theoretisch) die anderen Wehrpflichtteile nach §4 WPflG (z.B. Wehrübung, besondere Auslandsverwendung, Hilfeleistung im Innern) auch auf ehemalige (entpflichtete) 13a-Kandidaten zutreffen? Ja. Die Freistellung betrifft ja nur diejenigen, die aktuell in den Einheiten des KatS (und nur in diese und das sind im Zwifel die aus dem jeweils vorhandenen kontongent erfaßten Kräfte) dienenden Personen. Wer da nicht mehr eingeschlossen ist der fehlt ja nicht beim KatS und kann deshalb dann wieder den Dienst an der Waffe leisten. Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder! Christian Fischer Wernau P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de | ||||
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