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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Haftung des Einsatzfahrers, war: Wer muss diesen Feuerwehr Einsatz | 17 Beiträge | ||
Autor | Ralf8 S.8, Gerlingen / NRW | 496326 | ||
Datum | 18.07.2008 08:47 MSG-Nr: [ 496326 ] | 6275 x gelesen | ||
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Geschrieben von Christian Fischer Kann sie. Geht eben m.E. nach §839 I BGB i.V.m Art. 34 GG gegen den Dienstherren. Sehe ich auch so; Ausnahme: Vorsatz oder Grobe Fahrlässigkeit des Fahrers. Dann KANN die Kommune den FM wiederum in die Pflicht nehmen. (Erstmal tritt aber die Versicherung ein, dann die Kommune und dann ggfls erst der FM) Daher ist hier auch die Rechtsprechung bezüglich einfahren in "rote" Kreuzungen so heikel: Ab 7 km/h = Grobe Fahrlässigkeit... Von der Amtshaftung unberührt bleibt übrigens die Strafbarkeit des Fahrers nach StGB: Hier ist IMMER der FM dran, eine überleitung der Verantwortung im Sinne der Amtshaftung gibts hier nicht. Vergisst man manchmal. Dieses Posting basiert auf Art. 5 (1) GG! | ||||
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