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Rubrikvorbeug. Brandschutz zurück
ThemaRechtsgrundlage - Offenhalten von Brandschutztüren10 Beiträge
AutorAndr8eas8 F.8, Rosenberg, OT Hirschlanden / Baden-Württemberg507527
Datum03.09.2008 23:42      MSG-Nr: [ 507527 ]11270 x gelesen

Geschrieben von ---Thomas Mertens--- Ich finde in der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz keine eindeutige Regelung, dass in einem Gebäude der Gebäudeklasse 3 und 4 im Keller die Verbindungstüren zwischen Treppenraum und Kellerräumen Brandschutztüren sein müssen und um welche Kategorie es sich handeln muss.


Hallo!

Gerade gefunden...


Geschrieben von ---LBauO RLP, §34---
(9) In notwendigen Treppenräumen müssen Öffnungen zu

Kellergeschossen, nicht ausgebauten Dachräumen, Werkstätten, Läden, Gaststätten, Lagerräumen und ähnlichen Räumen sowie Nutzungseinheiten mit einer Nutzfläche von mehr als 200 m² mindestens feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Türen,

notwendigen Fluren rauchdichte und selbstschließende Türen,

Wohnungen, Nutzungseinheiten vergleichbarer Größe sowie sonstigen Räumen mindestens dicht schließende Türen

haben.


Das beantwortet zwar nicht die Frage nach der "Klassifizierung" der Brandschutztür, aber drin sein muss auf jeden fall eine, und die somit auf funktionsfähig...

MkG

Andreas


Alle rennen raus, Wir rennen rein... Feuerwehr - 112!

Dieses Posting basiert auf Art. 5 (1) GG!

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 03.09.2008 18:49 Thom7as 7M., Lahnstein
 03.09.2008 18:57 Andr7eas7 H.7, Neuenhagen
 03.09.2008 21:37 Stef7fen7 H7., Bad Vilbel
 03.09.2008 23:42 Andr7eas7 F.7, Rosenberg, OT Hirschlanden
 04.09.2008 06:48 Jose7f M7., Bad Urach
 04.09.2008 02:42 Andr7e K7., Nienburg
 04.09.2008 06:56 Jose7f M7., Bad Urach
 04.09.2008 09:03 Thom7as 7M., Lahnstein
 04.09.2008 09:23 Fran7z-P7ete7r L7., Hilpoltstein
 04.09.2008 09:44 Mich7ael7 L.7, Dausenau

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