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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | körperliche und geistige Eignung -- Heranziehen von FA ohne Grundausb. | 249 Beiträge | ||
Autor | Stef8an 8S., Birlenbach / Rheinland-Pfalz | 529394 | ||
Datum | 22.12.2008 00:43 MSG-Nr: [ 529394 ] | 153012 x gelesen | ||
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Hi Andreas, das ist rechtlich ein sehr wackeliges Feld. So oder ähnlich steht das wohl in jedem Landesgesetz. Ich denke das es da auch sehr wenig klärende Rechtssprechung gibt. Zumeist gibt es neben dem Gesetz (wie es auch nun immer heisst..) auch noch Verordnungen. Bei uns in RLP z.B. die FwVO, auch hier können wiederum Regelungen getroffen sein. Zur körperlichen Eignung: Prinzipiell kann eine "Pflicht"-Untersuchung im Sinne der BG nur bei besonderen Gefährdungen/Tätigkeiten angeordnet werden ... und der Feuerwehrdienst allgemein gehört nicht dazu. Der Anwärter könnte eine Untersuchung auch verweigern. Bei Beamten ist dies wieder anders geregelt, da könnte ein Kollege von der Bf sicherlich mehr zu sagen. Also ist es quasi der einfachste Weg dies so auszulegen, dass man ein ärztliches Attest verlagt. Ich kann hier aber keine gesetzliche Vorgabe dafür ableiten. Der betroffene könnte doch selbst erklären, dass er körperlich geeignet ist (vielleicht liege ich da auch falsch). Anders verhält es sich vermutlich, wenn der Dienst angeordnet wird (Pflichtfeuerwehr) Geistige Eignung: Die kann durch einen Hausarzt doch auch nicht wirklich festgestellt werden. Daher hat man hier per Verordnung eine Grundausbildung eingeführt, die auch mit einem Leistungstest bestanden werden muss. ...erforderliche Zuverlässigkeit: Wie will man die feststellen? Mir persönlich ist nicht bekannt, dass jemand bei der Aufnahme zur FF ein pol.Führungszeugnis vorlegen musste...korrigier mich wenn das in Bayern anders ist ;-) So in der RLP- FwVO vom März 91 steht z.B. § 10 Ausbildung zum Truppmann (1) Ziel der Ausbildung zum Truppmann ist die Befähigung zum Einsatz in einem Trupp, einer Staffel oder einer Gruppe. Sie besteht aus einem mindestens 70 Stunden dauernden Feuerwehr- Grundausbildungslehrgang, der sich über alle Aufgabenbereiche der Feuerwehr erstreckt, und einer mindestens zweijährigen Tätigkeit im Einsatz- und Ausbildungsdienst. Der Träger der Feuerwehr kann die Tätigkeit in der Jugendfeuerwehr bis zu einem Jahr anrechnen. (2) Der Feuerwehr-Grundausbildungslehrgang soll zu Beginn der Tätigkeit im Einsatz- und Ausbildungsdienst durchgeführt werden. (3) Über die Anerkennung einer vergleichbaren Ausbildung entscheidet der Träger der Feuerwehr im Einvernehmen mit der Landesfeuerwehrschule. Danach kann jeder, der noch keine Grundausbildung hat auch zum Einsatzdienst heran gezogen werden. Der Grundlehrgang soll zu Anfang durchgeführt werden, das schliesst aber eine Verwendung ohne Grundlehrgang nicht aus. Bei uns ist es so, dass wärend dieser zwei Jahre der FA zum Anwärter "befördert" wird. Eine Beförderung zum FM kann erst nach erfolgreichem Abschluss der Grundausbildung und der zwei Jahre Dienst erfolgen (früher war das auch mal anders) Durch die Aufnahme in die FW besteht automatisch Versicherungsschutz. Du darfst den FA aber nur Tätigkeiten durchführen lassen, für die nicht besondere Ausbildungen oder Anforderungen gefordert sind. So braucht er z.B. zum Führen eines LF auch einen gültigen Führerschein. Der Führerschein macht Ihn aber nicht automatisch zum Maschinisten... Wenn du nun Tätigkeiten anordnest, für die der FA nicht geeignet oder ausgebildet ist, könnte man dir zumindest Fahrlässigkeit vorwerfen. Grüße Stefan "In Ägypten haben früher 150.000 Leute 35 Jahre lang an einer Pyramide gearbeitet - aber bei uns arbeiten doppelt so viele Leute doppelt so lange allein an der Baugenehmigung." ...Frei nach Dieter Nuhr | ||||
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