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Rubrik | Unfallverhütung | zurück | ||
Thema | Mitnahme von Privatpersonen im Feuerwehrfahrzeugen | 14 Beiträge | ||
Autor | Adri8an 8H., Lippstadt / NRW | 534014 | ||
Datum | 08.01.2009 11:34 MSG-Nr: [ 534014 ] | 6834 x gelesen | ||
Geschrieben von Axel Urban Ich bin mit unserem ELW 1 auf Dienstfahrt und sehe einen Freund am Straßenrand laufen. Da er in die gleiche Richtung wollte wie ich gefahren bin, habe ich ihn ein Stück mitgenommen. Bevor Diskussionen wegen Sprit aufkommen. Ich bin keinen Umweg gefahren. Was wäre im Falle eines Unfalles? Eins scheint bei diesem Fallbeispiel sicher: Dein Freund ist definitiv nicht über die Feuerwehr-Unfallkasse versichert. Er ist weder versicherte Person noch handelt es sich bei ihm um eine Versicherte Tätigkeit. Er wird sich im Schadensfall an seine Krankenversicherung halten müssen. Sollte bei dem Unfall ein schuldhaftes Verhalten vom Unfallverursacher vorliegen (i.d.R. grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz), wird die Krankenversicherung versuchen, sich ihren Aufwand zurückzuholen. Du hingegen bist im Fall versicherte Person und führst eine versicherte Tätigkeit durch, also kommt die Unfallkasse dafür auf. Bei einem Umweg könnte es sein, dass die versicherte Tätigkeit nicht mehr gegeben ist. Dann käme deine Krankenversicherung auf. Auch hier gilt wie bei der Privatperson: Bei schuldhaftem Verhalten des Verursacher könnte der in Regress genommen werden. EinGeschrieben von Axel Urban Bleiben sie im Falle eines Unfalles auf den Kosten sitzen? Niemand bleibt auf seinen Kosten sitzen! Aber wie immer im Leben: Wer sich schulhaft verhält, kann dafür in Regress genommen werden! Ich kenn' die Hälfte von euch nicht' halb so gut wie Ichs gern' möchte und ich mag weniger als die Hälfte euch auch nur halb so gern wie Ihr's verdient. (Bilbo Beutlin) | ||||
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