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Rubrik | Unfallverhütung | zurück | ||
Thema | Haftung im Verkehr (war: Mitnahme von Privatpersonen ...) | 8 Beiträge | ||
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 534214 | ||
Datum | 08.01.2009 23:12 MSG-Nr: [ 534214 ] | 5662 x gelesen | ||
Hallo! Geschrieben von Adrian Horbert Eins scheint bei diesem Fallbeispiel sicher: Dein Freund ist definitiv nicht über die Feuerwehr-Unfallkasse versichert. Er ist weder versicherte Person noch handelt es sich bei ihm um eine Versicherte Tätigkeit. Ack. Geschrieben von Adrian Horbert Er wird sich im Schadensfall an seine Krankenversicherung halten müssen. Das wird er zunächst vermutlich tun, ja. Falls er nicht versichert ist (gibts das noch oder wurde das auch 2009 abgeschafft?) kann er aber auch das tun, was die Krankenversicherung tun wird: Geschrieben von Adrian Horbert Sollte bei dem Unfall ein schuldhaftes Verhalten vom Unfallverursacher vorliegen (i.d.R. grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz), wird die Krankenversicherung versuchen, sich ihren Aufwand zurückzuholen. Schuldhaftes Verhalten liegt schon bei einfacher Fahrlässigkeit vor, dann greift die Verschuldenshaftung nach §823 BGB. Aber: auch ganz ohne Verschulden haftet bei Unfällen mit Kraftfahrzeugen der Fahrzeughalter gem. §§7-20 StVG. Somit verbleiben wirklich wenige Fälle, in denen dem Mitfahrer kein Ersatz seiner Schäden zusteht. Geschrieben von Adrian Horbert Wer sich schulhaft verhält, kann dafür in Regress genommen werden! Schuldhaft dürfte ggf. schon die Mitnahme einer Zivilperson sein, wenn damit gegen geltendes (Dienst-) Recht verstoßen wird. Damit bleibt dann im Zweifel der Fahrer auf den Kosten sitzen, die zunächst die Gemeinde dem Mitfahrer erstatten musste. Gruß, Henning | ||||
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