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Rubrik | vorbeug. Brandschutz | zurück | ||
Thema | Baulicher Brandschutz gegen mobilen Rauchverschluß | 33 Beiträge | ||
Autor | Jose8f M8., Bad Urach / BaWü | 538300 | ||
Datum | 25.01.2009 09:47 MSG-Nr: [ 538300 ] | 12928 x gelesen | ||
Hallo! Ich finde den mobilen Rauchverschluß eine interessante Idee und finde den Dienstleistungsgedanken einen zentralen Anspruch für die deutsche Feuerwehr. Aber: Ist das der richtige Weg? In der Musterbauordnung finde ich folgende interessante Formulierung: § 14 Brandschutz Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Wenn ich das richtig verstehe dann steht da, daß die Rauchausbreitung vom Gebäude verhindert werden soll und nicht von den Mitbringseln der Feuerwehr. Ganz klar kann es innerhalb einer Nutzungseinheit elegant und sinnvoll und kundenfreundlich sein, durch den Rauchverschluß die Brandausbreitung von Brandraum auf den Rest der Wohnung einzuschränken. Aber eben nur innerhalb der Nutzungseinheit als "kleinster wirksamer Einheit" im baulichen Brandschutz. Wenn durch einen Wohnungsbrand im Mehrfamilienhaus der Treppenraum verraucht wird, dann läuft gemäß obigen Text anscheinend etwas im baulichen BS falsch. Wenn ich dann als sowieso schon überladener Angriffstrupp dann auch noch einen Rauchverschuß mitschleppe, dann mache ich letztendlich aus einer unzulässigen Abweichung im Baulichen BS stillschweigend ein zulässige. Das kann meiner Meinung nach nicht richtig sein. Diskussion erbeten. mit freundlichen Grüßen Jo(sef) Mäschle | ||||
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