Geschrieben von Marc Stolbrink in der Baugenehmigung (der Stellungnahme der Brandschutzdienststelle, dem Bransschutzkonzept, den Vorbesprechungen im Genehmigungsverfahren, ...) genau diese Forderung für das konkrete Objekt aufgestellt wurde, mit der Auflage, diese Forderung in das von Dir genannte interne Dokument zu übernehmen, weil es für die Einsatztaktik in diesem Objekt wichtig ist durch Türen in bestimmte Bereiche hinein zu schauen,
Gebäude wurde zu Zeiten des 3.Reiches erbaut. Aktuelle Nutzung seit Beginn der 70iger. Brandschutztüren (so es denn welche sind und nicht doch nur Rauchabschlußtüren) dürften etwa aus dieser Zeit stammen dem Erscheinungsbild nach. Kann ich also nahezu ausschließen. Und es ist auch kein besonderer Bereich, es ist einfach nur ein langer Flur mit einzeln Räumen zu beiden Seiten hin. Keine Küche, kein Labor, keine Werkstatt,...
Geschrieben von Marc Stolbrink der Brandschutzbeauftragte sich im Zulassungsverfahren auskennt und weiß, dass bei Beklebung von Scheiben die Zulassung erlischt, in dieses generelle Verbot aber etwas "Einsatztaktik" hineininterpretiert hat,
Ein Brandschutzbeauftragter, der sich so gut auskennt, aber dann eine falsche Begründung nennt? Nicht sehr wahrscheinlich. Außerdem sofern es doch nur Rauchabschlußtüren sind bzw. nur solche gefordert sind, dann erlischt hier wohl auch keine Zulassung, da sich an der "Dichtheit" der Tür nichts verändern würde.
Geschrieben von Marc Stolbrink es eine Million andere Gründe dafür geben kann ...
Glückwunsch. Soweit war ich auch schonmal, sonst hätte ich mich kaum mit meiner Frage an das Forum gewandt.
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