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Rubrik | Unfallverhütung | zurück | ||
Thema | Wieder Unfall mit Fw - fahrzeug | 10 Beiträge | ||
Autor | Thom8as 8E., Hohenstein / Thüringen | 547387 | ||
Datum | 09.03.2009 10:32 MSG-Nr: [ 547387 ] | 5170 x gelesen | ||
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Das Dienstalter freiwilliger Fw-Angehöriger ist im LSA auf das 18. bis auf das noch nicht vollendete 65. Lebenshjahr begrenzt. "§ 9 Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr (1) Mitglieder einer Freiwilligen Feuerwehr, die im Einsatzdienst eingesetzt werden, müssen gesundheitlich geeignet sein und das 18., aber noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet haben. Sie sollen Gemeindeeinwohner sein. Wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr an der Ausbildung teilnehmen." Quelle: http://st.juris.de/st/BrandSchG_ST_P9.htm Nach dem Gesetz ist der verstorbene Kamerad noch im Einsatzdienstfähigem Alter. Mein Mitgefühl gilt seinen Angehörigen und dem Kameraden seiner Wehr. null Mit kameradschaftlichen Grüßen aus Nordthüringen | ||||
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