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Rubrik | vorbeug. Brandschutz | zurück | ||
Thema | Campinggas Lagern | 4 Beiträge | ||
Autor | Udo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg | 551350 | ||
Datum | 01.04.2009 16:04 MSG-Nr: [ 551350 ] | 4721 x gelesen | ||
Wenn dein Kumpel die Flaschen in der Garage vom Vereinsheim lagern will, ist das nicht ganz so einfach, wie es scheint. Hier mal die nicht erschöpfende Liste der zu beachtenden Vorschriften: Garagenverordnungen Baden-Württemberg, TRG 280 „Betreiben von Druckgasbehältern“, TRBS 2152 „Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre“, TRGS 722 „Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre“, TRF 1996 „Technische Regel Flüssiggas“, TRGI 2008 „Technische Regel Gasinstallationen“, GUV-R 104 "Explosionsschutzregeln“, GUV-V D34 „Verwendung von Flüssiggas“, BGI 645 „Sichere Verwendung von Flüssiggas“ Kurz zusammengefasst, die Lagerung in der Garage vom Vereinsheim kann er vergessen. Eine Lagerung beider Flaschen im Vereinsheim ebenfalls, es sei denn, der Raum ist ausdrücklich für die Lagerung vorgesehen und entspricht den Regelungen der TRG 280. Übrigens, in einer Wohnung dürfen auch nur 2 Flaschen stehen, eine angeschlossen als Betriebsflasche, die andere als Reserveflasche, aber nicht im gleichen Raum und nicht in Räumen unter Erdgleiche. Was den Kumpel aber machen kann, ist die Lagerung beider Flaschen in einer verschließbaren Flaschenbox oder einem Flaschenschrank außerhalb von Garage und Vereinsheim. Einzige Bedingungen dort: Kennzeichnung mit Warnschild, leicht erreichbarer Feuerlöscher in Lagernähe, Flaschen stehend gegen Umfallen geschützt lagern. Bei einem Lagerschrank oder einer Lagerbox brauchen noch nicht einmal die Schutzbereiche eingehalten zu werden. Schutzbereich im Freien bei Flüssiggas 1 m in jeder Richtung um die Flaschen keine Zündquellen, keine Gruben oder offenen Kanäle, keine Bodenabläufe, Kellerfenster, Lichtschächte oder Kellerniedergänge. Alles klar? Beste Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.helferportal.org | ||||
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