Rubrik | vorbeug. Brandschutz |
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Thema | Verhaltenshinweise, war: Aktuelle Waldbrandstufe | 21 Beiträge |
Autor | Detl8ef 8M., Braunschweig / | 555429 |
Datum | 23.04.2009 18:21 MSG-Nr: [ 555429 ] | 7923 x gelesen |
Huhu, mal generell zum Rauchen und so im Wald (unabhängig von der Warnstufe nach der je nach Landesgesetz sogar ein Waldbetretungsverbot ausgesprochen werden kann!)
Niedersächsisches Waldgesetz:
§ 35
Schutz vor Brandgefahren
(1) In Wald, Moor und Heide sowie in gefährlicher Nähe davon ist es verboten,
in der Zeit vom 1.März bis zum 31. Oktober Feuer anzuzünden oder zu rauchen(!!!!).
Dies gilt nicht für Waldbesitzende, sonstige Grundbesitzende und Personen, die zu diesen in einem ständigen Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen und für diese auf den Grundstücken Dienste oder Arbeiten verrichten, sowie für die dort zur Jagd Befugten.
(2) Das Grillen ist nur auf Grillplätzen gestattet, die die waldbesitzende oder sonstige grundbesitzende Person angelegt hat. (!!!)
Erklär das obene stehende mal einem Raucher auf dem Feldweg oder im Wald!
Von den komischen Leuchtballondingern mit Feuer drin halte ich garnix (schon garnicht bei Waldbrandgefahr) und man müßte Leute die sowas steigen lassen persönlich belangen können wenn was passiert. Aber da sind die Gesetzgeber ja dran.
Gruß
Detlef
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| 23.04.2009 09:44 |
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Hube7rt 7K., Erkelenz Aktuelle Waldbrandstufe | |