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Rubrik | Einsatz | zurück | ||
Thema | SoSi Ordnungsamt | 129 Beiträge | ||
Autor | Jürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW | 558627 | ||
Datum | 14.05.2009 20:08 MSG-Nr: [ 558627 ] | 22544 x gelesen | ||
Für BW gilt: §59 PolG BW Die Organisation der Polizei umfaßt 1. die Polizeibehörden, 2. den Polizeivollzugsdienst mit seinen Beamten (Polizeibeamte). § 66 PolG BW Allgemeine sachliche Zuständigkeit. (1) Die sachliche Zuständigkeit der Polizeibehörden wird von dem fachlich zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium bestimmt. (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Ortspolizeibehörden sachlich zuständig. (3) Das fachlich zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Innenministerium bestimmen, daß Aufgaben der Ortspolizeibehörden durch Verwaltungsgemeinschaften erfüllt werden. Mitleid bekommt man geschenkt! Neid muss man sich erarbeiten! | ||||
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