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Rubrik | Einsatz | zurück | ||
Thema | SoSi Ordnungsamt | 129 Beiträge | ||
Autor | Stef8an 8S., Birlenbach / Rheinland-Pfalz | 558804 | ||
Datum | 15.05.2009 16:38 MSG-Nr: [ 558804 ] | 22295 x gelesen | ||
Die gesetzlichen Befugnisse der oAmt-Angestellten werden durch den jeweiligen Innenminister der Landes festgelegt. Es kann dabei durchaus zu Unterschieden zwischen den einzelnen Bundesländern kommen. Ist im Grunde wie bei Feuerwehrs ;-) In Hessen können Städte und Gemeinden für bestimmte eigene Aufgeben, sowie für die generelle Aufgabe der Gefahrenabwehr Hilfspolizeibeamte (Ordnungspolizeibeamte) bestellen. Dies ist unter der CDU in Hessen durchgesetzt worden ;-) Festgehalten ist dies im § 99 des Hessischen Gesetz für Sicherheit und Ordnung (HSOG) geregelt. Besagte Personen können kommunale Angestelle oder auch Beamte sein. Im Rahmen der in der Bestellungsverfügung festgelegten Aufgaben, sowie zur Gefahrenabwehr haben Hilfspolizeibeamten (Ordnungspolizeibeamte) die Befugnisse von Polizeivollzugsbeamten. Die Fahrzeuge und Dienstuniformen der kommunalen Ordnungsbehörden müssen sich in Farbgebung und Ausstattung nicht von denen der hessischen Landespolizei unterscheiden. Weiterhin ist eine Bewaffnung der Bediensten möglich (siehe Frankfurt am Main). Uniformierte Bedienstete der kommunalen Ornungsbehörden handeln im Rahmen ihrer Aufgaben (z.B. zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten) hoheitlich wie Polizeivollzugsbeamte. In RLP und NRW ist das nicht so (jedenfalls kenn ich keine Gesetzgebung in diese Richtung) Grüße Stefan "In Ägypten haben früher 150.000 Leute 35 Jahre lang an einer Pyramide gearbeitet - aber bei uns arbeiten doppelt so viele Leute doppelt so lange allein an der Baugenehmigung." ...Frei nach Dieter Nuhr | ||||
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