Rubrik | Feuerwehr-Historik |
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Thema | Zulassung eines LF8 mit H Kennzeichen | 10 Beiträge |
Autor | Mich8ael8 R.8, GL (Köln) / NRW | 560451 |
Datum | 27.05.2009 12:00 MSG-Nr: [ 560451 ] | 4858 x gelesen |
Infos: | 27.05.09 Blogbeitrag: Zulassung von Feuerwehroldtimern
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Strassenverkehrzulassungsordnung
1. Schnellangriffseinrichtung zur schnellen Wasserabgabe
2. Sachsen
Geschrieben von Pierre SeebauerFalls jemand irgend etwas schriftliches hat bitte das Gesetz bzw. die Ausnahmeverordnung dazu schreiben
StVZO § 19
(2a) Die Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke sowie für Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes bestimmt sind, bleibt nur so lange wirksam, wie die Fahrzeuge für die Bundeswehr, den Bundesgrenzschutz, die Polizei, die Feuerwehr oder den Katastrophenschutz zugelassen oder eingesetzt werden. Für Fahrzeuge nach Satz 1 darf eine Betriebserlaubnis nach § 21 nur der Bundeswehr, dem Bundesgrenzschutz, der Polizei, der Feuerwehr oder dem Katastrophenschutz erteilt werden; dies gilt auch, wenn die für die militärischen oder die polizeilichen Zwecke sowie die Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes vorhandene Ausstattung oder Ausrüstung entfernt, verändert oder unwirksam gemacht worden ist. Ausnahmen von Satz 2 für bestimmte Einsatzzwecke können gemäß § 70 genehmigt werden.
=>> Die Zulassungsstelle darf dieses Fahrzeug nicht auf Privat zulassen es sei den du bekommst von deren vorgesetzter Behörde (i.d.R. Bezirksregierung) eine Ausnahmegenehmigung nach § 70!
Es empfiehlt sich vorher der Weg zum Prüfer (in SA wohl Dekra?) und Straßenverkehrsamt sowie ggfs. Bezirksregierung.
mit freundlichen Grüßen
Michael Roleff
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