Rubrik | vorbeug. Brandschutz |
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Thema | Verkauf von Himmelslaternen | 75 Beiträge |
Autor | Sven8 R.8, Cuxhaven / Niedersachsen | 566923 |
Datum | 28.06.2009 19:53 MSG-Nr: [ 566923 ] | 42623 x gelesen |
Infos: | 15.10.10 Himmelslaternen in Niedersachsen verboten 28.01.10 Im Saarland wird das Aufsteigenlassen von sogenannten Himmelslaternen verboten 14.07.09 Himmelslaterne als Brandstifter in Weimarer Innenstadt? kommt ein Verbot in Thüringen? 14.07.09 Verbot für Fluglaternen in Nordrhein-Westfalen 05.07.09 Himmelslaterne als Brandstifter? 27.06.09 Nach Hausbrand: Familienvater warnt vor Fluglampions
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Geschrieben von Sven BösselHimmelslaterne = grob fahrlässige, wenn nicht vorsätzliche Brandstiftung.
Moin!
Hier mal eine kleine Abgrenzung Vorsatz/Fahrlässigkeit aus der Sicht eines Nichtjuristen mit leichtem strafrechtlichem Hintergrundwissen.
Geschrieben von ---Wikipedia---
Der Vorsatz muss die wesentlichen Elemente des eingetretenen Kausalverlaufs umfassen, zumindest in bedingter Form (atypischer Kausalverlauf, objektive Zurechnung). Zur Abgrenzung wird der Dolus-Begriff (Vorsatz) in drei Stufen eingeteilt:
Dolus directus 1. Grades („Absicht“): Die Absicht ist der zielgerichtete Wille, den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen.
Dolus directus 2. Grades („direkter Vorsatz“, „Wissentlichkeit“): Der Täter muss den Erfolg durch wissentliches Handeln herbeiführen. Dabei ist es nicht notwendig, dass der Erfolg das angestrebte Ziel (siehe Absicht) darstellt.
Dolus eventualis („Eventual- oder bedingter Vorsatz“): Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs ist der bedingte Vorsatz gegeben, wenn der Täter „den Taterfolg für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat“. Der Eventualvorsatz ist grundsätzlich ausreichend, um Vorsatz für eine Tat zu begründen.
Wenn man das jetzt mal auf die reine Verwendung von Himmelslaternen trotz ausgesprochenem Gebrauchs- und Verwendungsverbot bezieht, könnte man sich sicherlich im Bereich des Vorsatzes bewegen.
Geschrieben von ---Wikipedia---
Bewusste und unbewusste Fahrlässigkeit
Strafrechtlich wird zwischen bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit unterschieden. Bei der bewussten Fahrlässigkeit (lat. luxuria) rechnet der Handelnde mit dem möglichen Eintritt, vertraut aber pflichtwidrig und vorwerfbar darauf, dass der Schaden nicht eintreten wird. Der Handelnde darf den Erfolg aber nicht billigend in Kauf genommen haben, sonst liegt bedingter Vorsatz (dolus eventualis) vor. Die unbewusste Fahrlässigkeit (lat. negligentia) ist dadurch gekennzeichnet, dass der Handelnde den Erfolg nicht voraussieht, aber ihn doch bei der erforderlichen und ihm zumutbaren Sorgfalt hätte voraussehen und verhindern können.
Aufgrund der Presseveröffentlichungen über die Gefahren des Gebrauches von Himmellaternen und den bislang publik gewordenen Folgen, ist es meiner Meinung nach durchaus möglich, dass im Falle eines Schadenfeuers eine strafrechtliche Relevanz entstehen könnte. Gerade wenn man sich die Erläuterungen zur "unbewussten Fahrlässigkeit" anschaut!
Ist nun nicht von einem Juristen verfasst und hat keinen Anspruch auf absolute Richtigkeit. Ich könnte mir aber vorstellen, mit dieser Meinung nicht gänzlich falsch zu liegen. Und nun nicht über Wikipedia herzehen. Ich hätte die Erläuterungen auch aus meinen Unterlagen abschreiben können; aber dazu war ich zu bequem.
MfG
Sven R.
Die Dummen haben das Pulver nicht erfunden, aber sie schießen damit. (Gerhard Uhlenbruck, *1915)
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