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Rubrik | vorbeug. Brandschutz | zurück | ||
Thema | Wer hat einen Brandschutzbedarfsplan ? war:Brandschutzbedarfsplan BF.. | 14 Beiträge | ||
Autor | Jörg8 O.8, Hauneck / Hessen | 567192 | ||
Datum | 30.06.2009 12:50 MSG-Nr: [ 567192 ] | 5310 x gelesen | ||
Hallo, Geschrieben von Eric Pesler Deswegen interessiert mich das " Haltbarkeitsdatum" eines solchen Planes. Hessen hat das so gereglt: Verordnung über die Organisation, Mindeststärke und Mindestausrüstung der öffentlichen Feuerwehren (Feuerwehr-Organisationsverordnung - FwOVO) § 2 Bedarfs- und Entwicklungsplanung (1) Die in Abstimmung mit den zuständigen Brandschutzaufsichtsbehörden zu erarbeitenden Bedarfs- und Entwicklungspläne der Gemeinden beinhalten 1. eine Analyse der im Gemeindegebiet bestehenden Gefährdungsarten und Gefährdungsstufen sowie eine Aufstellung über die personelle Stärke, die Verfügbarkeit, den Ausbildungsstand und die Ausrüstung der Feuerwehr (Ist-Wert), 2. die Ermittlung der erforderlichen personellen Stärke, Verfügbarkeit, Ausbildung und Ausrüstung der Feuerwehr auf der Grundlage der in der Anlage festgelegten Richtwerte für die Mindestausrüstung der Feuerwehren unter Beachtung der festgestellten Gefährdungsarten und Gefährdungsstufen sowie der Regelhilfsfrist des § 3 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Soll-Wert), 3. eine Gegenüberstellung der vorhandenen und der erforderlichen personellen Stärke, Verfügbarkeit, Ausbildung und Ausrüstung und bei vorliegenden Abweichungen eine Entwicklungsplanung für die erforderliche Angleichung des Ist-Wertes an den Soll-Wert, 4. eine Personalprognose mit Vorschlägen zur Personalerhaltung und Personalgewinnung, 5. die Dokumentation bekannter Sicherheitsmängel. (2) Die Bedarfs- und Entwicklungspläne sind alle fünf Jahre oder bei erheblichen Veränderungen der örtlichen Verhältnisse in Abstimmung mit den zuständigen Brandschutzaufsichtsbehörden fortzuschreiben. Gruss Jörg | ||||
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