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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Antwort auf Leserbrief 'Mit Martinshorn durch ganz D.' | 42 Beiträge | ||
Autor | Chri8sti8an 8K., Klempau, z.Zt. Kiel / Schleswig-Holstein | 576238 | ||
Datum | 15.08.2009 16:56 MSG-Nr: [ 576238 ] | 12130 x gelesen | ||
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Moin! Geschrieben von Nico Schmidt Nach meinem Wissenstand, macht die Feuerwehr doch alles richtig, da sie doch Sonderrechte nur mit Martinshorn und Blaulicht haben, oder!?? Sonderrechte haben mit der Sondersignalage erstmal soviel zu tun, wie ein Gartenzwerg mit einer Bratpfanne. Um Sonderrechte in Anspruch zu nehmen sind Blaulicht und Horn nicht nötig. Diese sind nötig um Wegerecht in Anspruch zu nehmen. Ob nun auf einer Einsatzfahrt durchgängig mit Horn oder nicht gefahren wird ist wohl eine endlose Diskussion. Im Zweifel würde ich aber durchgängig mit fahren. Geschrieben von Leserbrief Es gibt in der StVO Vorschriften über die Nutzung von Martinshorn und Blaulicht, an die sich auch die Freiwilligen zu halten haben. Ja solche Vorschriften gibt es, und da steht folgendes drin: Geschrieben von §38 StVO Abs. 1 Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Viele Grüße, Christian PS: Frei nach Dieter Hallervorden "Das ist nur meine Meinung!" | ||||
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