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Strafgesetzbuch
Rubrikvorbeug. Brandschutz zurück
ThemaBrandschutzbeauftragter11 Beiträge
AutorJose8f M8., Bad Urach / BaWü576723
Datum17.08.2009 22:23      MSG-Nr: [ 576723 ]4020 x gelesen

Geschrieben von Susi MüllerMeine Frage war dahingehend ob ich mich nach dem Lehrgang zum Brandschutzbeauftragten Diplom Brandschutzbeauftragter nennen darf? = Gleich einem akademischen Grad ? wie Diplom Ing. Bau, Dipl. Kaufmann etc.


Nein.

Nochmal: Wir sprechen hier von einem Lehrgang von 2 Wochen Dauer.

Dafür gibt es zwar beim VDS als Anbieter das hier:

"Nach erfolgreich abgelegter Abschlussprüfung erhält der Teilnehmer ein VdS-Zertifikat und ein CFPA-Diplom. Beide Dokumente zusammen werden in Deutschland nur von VdS Schadenverhütung vergeben. "


Aber:

____________________________________________________________________________
Aus Wikipedia:

Strafbarkeit bei unbefugter Führung [Bearbeiten]

Anders als bei den meisten geschützten Bezeichnungen, deren unrechtmäßige Führung in der Regel ordnungswidrig ist, stellt die unrechtmäßige Führung eines deutschen oder ausländischen akademischen Grades eine Straftat gemäß § 132a

StGB (Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen) dar und kann sogar mit Freiheitsstrafe belegt werden.

Dies gilt auch für die Führung von Bezeichnungen, die akademischen Graden zum Verwechseln ähnlich sind. Dies ist in dem Sinne zu verstehen, dass gegenüber Dritten der Anschein erweckt werden kann, es handele sich um einen akademischen Grad, also selbst bei Bezeichnungen wie „Diplom-Webmaster“ oder „Diplom-Sekretärin“. Da in Deutschland z. B. im Bereich der beruflichen Weiterbildung als „Diplom“ titulierte Bescheinigungen üblich sind und auch oft bewusst akademisch anmutende Begriffe wie „Fernstudium“, „Diplomprüfung“, „auf universitärem Niveau“ im selben Zusammenhang verwendet werden, ist der Irrtum weit verbreitet, man könne sich nach Erhalt eines solchen Zertifikates das Kürzel „Dipl.“ vor die Berufsbezeichnung setzen. Diese Unbekümmertheit kann aber letztlich sogar strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Die Bezeichnungen „Diplom“ bzw. „Dipl.“ implizieren, wenn sie neben dem Namen geführt werden, in jedem Fall einen akademischen Grad. Die Berliner Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur erklärt hierzu auf ihrer Homepage: „Mit dem Begriff ‚Diplom‘, ‚Master‘, ‚Bachelor‘ oder ähnlichem ist ein Studienabschluss verbunden, der nach Absolvierung eines Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Universität, Hochschule oder Fachhochschule durch Prüfung erworben wurde. [...] ‚Diplomzeugnisse‘ die von Instituten verliehen werden, die nicht zur Verleihung des Grades berechtigt sind, berechtigen nicht zur Führung des entsprechenden Titels.“[5] [6] Das Hinzufügen der Abkürzung des verleihenden Weiterbildungsinstituts als Klammerzusatz ist nicht geeignet, eine Verwechslung mit einem akademischen Grad auszuschließen.

Durch „Titelkauf“ erworbene Grade dürfen in keinem Fall geführt werden. Unternehmen und Institutionen, die akademische Grade ohne entsprechende akademische Leistung vergeben bzw. verkaufen, werden auch als „Titelmühlen“ bezeichnet.


mit freundlichen Grüßen

Jo(sef) Mäschle




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 17.08.2009 21:50 Susi7 M.7, Radeburg
 17.08.2009 21:55 Chri7sti7an 7T., Recklinghausen
 17.08.2009 21:58 Jose7f M7., Bad Urach
 17.08.2009 22:02 Chri7sti7an 7T., Recklinghausen
 17.08.2009 21:57 Jose7f M7., Bad Urach
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 17.08.2009 22:07 Susi7 M.7, Radeburg
 17.08.2009 22:23 Jose7f M7., Bad Urach
 17.08.2009 22:01 Joch7en 7P., Mannheim
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