Rubrik | Unfallverhütung |
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Thema | Wieviel Sicherheit erträgt eine einsatzbereite Feuerwehrß | 25 Beiträge |
Autor | Adri8an 8R., Bergrheinfeld/Wuppertal / Bayern | 578267 |
Datum | 25.08.2009 22:56 MSG-Nr: [ 578267 ] | 24143 x gelesen |
Sicherheitsbeauftragter
Hi,
Geschrieben von Josef MäschleDiskussion erbeten!
Hm, ich denke auch dieses Problem resultiert aus der sich immer weiter öffnenden Schere zwischen den einzelnen Feuerwehren: Einerseits gibt es leider (wahrscheinlich) noch genug Feuerwehren, wo wenn überhaupt nur rudimentär der Sicherheitsgedanke entwickelt ist; dort müsste noch viel stärker auf dem formalistischen Wege (d.h. über Vorschriften) versucht werden, dies zu ändern (m.E. ist dieser Weg meist noch der brauchbarste).
Andererseits gibt es zum Glück immer mehr Feuerwehren, wo dieser Sicherheitsstandard selbstverständlich ist und auch die entsprechenden "Institutionen" (FASi, SiBe etc.) vorhanden sind. Dort kann es dann wie beschrieben u.U. zu "Überreaktionen" kommen.
Nur was tun? Ein "benutzt doch einfach den GMV" ist sicher nicht zielführend, denn im Fall der zuerst erwähnten "Spezies" Feuerwehr kann dies dann erst recht zu "Stilblüten" und ernsten Verletzungen kommen.
Patentlösung habe ich leider keine, evtl. wäre ein Weg, zu versuchen die Feuerwehren wieder anzugleichen (hm, wohl eher utopisch) und durch ein an die Feuerwehr angepasstes Regelwerk entsprechende Standards vorzugeben...
mkG
Adrian Ridder
Take Care, Be Careful, Stay Safe!
deutscher Teil von firetactics.com
atemschutzunfaelle.eu
"Die Grenze der Zurechnung ist erreicht, wenn sich der Rettungsversuch von vornherein als sinnlos oder mit
offensichtlich unverhältnismäßigen Wagnissen verbunden und damit als offensichtlich unvernünftig darstellt.
Dies ist der Fall, wenn die Risikofaktoren in einer objektivierten ex-ante-Betrachtung so gewichtig sind, dass
auch unter angemessener Berücksichtigung der psychischen Drucksituation der Rettungskräfte deutlich ist,
dass die (weitere) Durchführung der Rettungsaktion zu einem gänzlich unvertretbaren Risiko für Leib und
Leben der Retter führt." OLG Stuttgart zum Unfall Tübingen
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