Rubrik | vorbeug. Brandschutz |
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Thema | Garagenverodnung NRW & Fahrzeughallen von FW/THW | 14 Beiträge |
Autor | Marc8 S.8, Borken / NRW | 591727 |
Datum | 12.11.2009 13:58 MSG-Nr: [ 591727 ] | 13685 x gelesen |
Infos: | 10.11.09 Garagenverordnung NRW
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Technisches Hilfswerk
Natürlich sind nach den reinen Definitionen aus § 2 (8) BauO NRW und GarVO die Fahrzeughallen von Feuerwehr oder THW "Garagen". Aber genau so sind sie es auch nicht.
Bitte vergesst Folgendes nicht:
Die Bauordnung macht zunächst einmal allgemeine Aussagen zum Bauen und stellt allgemeine Sicherheitsanforderungen sowie ordnungsrechtliche Belange dar: der Brandschutz ist dabei einer der in BauO behandelten Aspekte. Weiterhin werden in der BauO im Wesentlichen Anforderungen an Gebäude, die zum Wohnen bestimmt sind, festgelegt.
Für Objekte mit besonderer Art und Nutzung (= Sonderbauten, das sind i.W. alle Objekte die nicht nur zum Wohnen - s.o. - dienen) werden zusätzlich zur BauO spezielle Anforderungen gestellt. Allerdings nicht in der BauO direkt, sondern in den sog. Sonderbau-Verordnungen. Eine davon ist die GarVO. Die ist aber auf Garagen abgestellt, in denen Pkw abgestellt werden. Klassischerweise also Garagen von Einkaufszentren, Bürogebäuden oder auch kleinere Garagen unter Mehrfamilienhäusern. Die GarVO ist nicht dazu geeignet, Fahrzeughallen der Feuerwehr zu beurteilen ... sie ist auch nicht dafür gemacht!
Für solche Objekte gibt es Sonderregelungen: Der § 54 BauO NRW "Sonderbauten" beschreibt, wie man solche besonderen Fälle wie eine Fahrzeughalle zu beurteilen hat. Mit der (wortwörtlichen) Anwendung der BauO NRW oder der GarVO kann man die Anforderungen an Sonderbauten (also bspw. eine Fahrzeughalle) jedenfalls nicht zielorientiert festlegen.
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