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Rubrik | vorbeug. Brandschutz | zurück | ||
Thema | Garagenverodnung NRW & Fahrzeughallen von FW/THW | 14 Beiträge | ||
Autor | Fran8k 8M., Wuppertal / Sauerland / NRW | 591771 | ||
Datum | 12.11.2009 17:36 MSG-Nr: [ 591771 ] | 12846 x gelesen | ||
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Meiner Meinung nach so pauschal einfach falsch, auch wenn ich der gleichen Meinung bin, dass man nicht alles wortwörtlich anwenden kann. Geschrieben von Marc Stolbrink Weiterhin werden in der BauO im Wesentlichen Anforderungen an Gebäude, die zum Wohnen bestimmt sind, festgelegt. Dazu: Geschrieben von LBO NW Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden. Folglich: GarVO und sonstige Sonderbaurichtlinien fallen unter den Anwendungsbereich der LBO, da durch LBO erlassen. Aufenthaltsräume sind nicht nur Wohnräume! Auch Arbeitsstätten (Vergleiche mit dem Arbeitsstättenrecht) In der LBO finden sich zum Teil auch konkret Nennungen von anderen Nutzungseinrichtungen als Wohnungen. Denn nicht für jede Arztpraxis, Verkaufsraum, Werkstatt ist sofort §54 "Sonderbauten" anzuwenden. Geschrieben von Marc Stolbrink Eine davon ist die GarVO. Die ist aber auf Garagen abgestellt, in denen Pkw abgestellt werden. Klassischerweise also Garagen von Einkaufszentren, Bürogebäuden oder auch kleinere Garagen unter Mehrfamilienhäusern. Dazu: Geschrieben von GarVO Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Stellplätze und Garagen im Sinne von § 2 Abs. 7 BauO NW. Geschrieben von LBO - der Abs. 7 ist in nun Abs. 8 (8) Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche dienen. Garagen sind ganz oder teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Würde es nur um Garagen von Einkaufszenten oder Bürogebäuden gehen, dann würde beispielsweise §7 "Arbeitsgruben" gar nicht benötigt. Also grundsätzlich sind die LBO und zutreffende Sonderbauverordnungen auf alle Gebäude anzuwenden. Das beinhaltet auch Feuerwehrgerätehäuser. Oder sind die brandschutztechnischen Abtrennungen zwischen Garage und "Sozialtrakt" nicht aufgrund der Bauordnung bestimmt? Das ist unabhängig von §54 "Sonderbauten". Nun wird allerdings ein Großteil aller Feuerwehrgerätehäuser mit dem §54 in Kontakt treten. Zumal Geschrieben von LBO NW Erleichterungen können im Einzelfall gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften Daraufhin kann festgelegt werden, das Lagerflächen im Garagenteil vorgesehen sind. Ich denke die "wilde Lagerung" geht bei einem Großteil der Gerätehäuser gut, da man sich selbst durch Brandschauen nichts kaputt machen will. Aber wie reagiert denn ein BST wenn er zu einer Brandschau in einer LKW Werkstatt ausfährt und dann in offenen Regalen eine vielzahl an Betriebsstoffen gelagert ist. Ich rede jetzt nicht von "kleinen Hinterhofwerkstätten", aber ich kenne es nur so das Materiallager und Werkstatt - Garage - ab einer gewissen Größe voneinander getrennt sind. Gruß | ||||
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