Geschrieben von Marc S.
Die Vorgehensweise, die GarVO einfach 1 zu 1 auf Fahrzeughallen anzuwenden, ist pauschal. Mein Vorschlag ist eine zielorientierte Bewertung.
Ok vielleicht falsch ausgedrückt. Ich wollte darauf hinaus, dass man nicht einfach sagen kann, die LBO und Sonderbauordnungen zählen einfach nicht, da es ein Feuerwehrhaus ist und keine Wohnung. Das in der Regel §54 angewendet wird, hab ich ja auch geschrieben. Daraus folgt eine zielorientierte Bewertung. Trotzdem wird sich der Planer auch beim erstellen des Sozialtraktes an grundsätzliches der LBO halten, bzw. zu halten haben. Zum Beispiel werden doch bei großen mehrgeschossigen Bauten, eventuell sogar mit 24h Personal, die Flure als notwendige Flure angesehen.
Geschrieben von Marc S.
Und spinnt das sonst mal weiter: Was mache ich denn bspw. mit einer Schreinerei? Von 9 bis 5 wird die als Industriebau bewertet, nach Feierabend und am Wochenende ist die Bewertung nach GarVO erforderlich, weil dann die Firmenwagen untergestellt werden? Alternativ untersage ich das unterstellen von Firmenwagen?
Ich bezweifel mal einach, dass das wärend des Betriebes je ein BST mitbekommt, da er ja nicht Sonntags zur Überprüfung kommt.
Das ist jetzt nur eine Annahme, aber wenn ich Planer von so einer Situation wäre würde ich schreiben:
Stellplätze zum be- und entladen von Fahrzeugen.
Was der Anwender daraus macht (Abstellen der Fahrzeuge übers Wochenende) ist etwas ganz anderes.
Also ich glaube nicht das bei so viele Hallen bei denen es möglich ist Fahrzeuge übers Wochenende / Nachts abzustellen, dieses auch in der Genehmigung vorgesehen ist.
Vielleicht finden wir ja ein anderes Beispiel. Z.B. ÖPNV - Bushallen. Frage an die, die soetwas schon mal betrachtet haben. Sonderbau in Anlehung an GarVO oder nicht?
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