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Rubrik | vorbeug. Brandschutz | zurück | ||
Thema | Garagenverodnung NRW & Fahrzeughallen von FW/THW | 14 Beiträge | ||
Autor | Stef8an 8S., Birlenbach / Rheinland-Pfalz | 591959 | ||
Datum | 13.11.2009 14:53 MSG-Nr: [ 591959 ] | 12176 x gelesen | ||
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Geschrieben von Frank Müller Vielleicht finden wir ja ein anderes Beispiel. Z.B. ÖPNV - Bushallen. Frage an die, die soetwas schon mal betrachtet haben. Sonderbau in Anlehung an GarVO oder nicht? Ich glaube dies ist einfacher zu beantworten: § 1 GarVO Geltungsbereich Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Stellplätze und Garagen im Sinne von § 2 Abs. 7 BauO NW. § 1 BauO NRW Anwendungsbereich (2) Dieses Gesetz gilt nicht für 1. Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetriebe, mit Ausnahme von Gebäuden, "In Ägypten haben früher 150.000 Leute 35 Jahre lang an einer Pyramide gearbeitet - aber bei uns arbeiten doppelt so viele Leute doppelt so lange allein an der Baugenehmigung." ...Frei nach Dieter Nuhr | ||||
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