Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Brandsicherheitsdienst | 25 Beiträge |
Autor | Erns8t S8., Kreis Euskirchen / NRW | 600127 |
Datum | 30.12.2009 12:05 MSG-Nr: [ 600127 ] | 6982 x gelesen |
Brandmeldeanlage
Brandmeldeanlage
DIN Deutsches Institut für Normung e. V.
Hallo Rene,
nach meiner Meinung ist die Forderung nach einer BSW auf Grund einer Abschaltung einzelner Gruppen oder Melder eine Kann - Bestimmung! Warum werden keine anderen automatische Melder eingebaut? Ein abschalten der BMA würde bei der richtigen Planung der Anlage nicht erforderlich sein!
Die gesamte BMA sollte sowieso nie abgeschaltet werden! Es macht keinen Sinn Druckknopfmelder oder automatische Melder in vom Nebel nichtbetroffenen Bereichen (Lagerräume o.ä.) abzuschalten!
Sofern der Verantwortliche (Betreiber, Veranstalter, Verantwortlicher für die Veranstaltung) einzelne Melder wegen Disco - Nebel abschaltet hat er für die Sicherheit in anderer Weise zu sorgen. Das heißt, der Bereich ist durch Personal zu kontrollieren. Da der Veranstalter seine Mitarbeiter über die Betriebsvorschriften und die Gefahren der Veranstaltung zu belehren hat und diese eigentlich in der Brandschutzordnung und im Umgang mit Feuerlöscher geschult sein sollten kann die Überwachung durch sein Personal erfolgen.
Für die Forderung nach einer BSW gibt es in den Sonderbauverordnungen klare Angaben.
Nach meinen Erfahrungen mit Mehrzweckhallen ist auf Grund von der Anzahl der Personen wie auch vom Gefährdungspotenzial „Tanzveranstaltung“ eine Forderung nach einer BSW auf Grund der Sonderbauverordnung nicht gegeben. Hier wird in aller Regel vom Betreiber (Kommune) oder vom Veranstalter versucht die Verantwortung auf andere zu delegieren!
Eine klares Vertragsverhältnis zwischen den Kommunen dem Betreiberverein und den Veranstaltern fehlt in aller Regel! Siehe hierzu unter anderem in die DIN15750 „Technische Dienstleistungen in der Veranstaltungstechnik.
Sofern entsprechend der DIN 15750 eine Veranstaltung geplant und genehmigt wird
sind folgende Punkte abzuarbeiten:
1. Veranstaltungskonzept / Nutzungskonzept muss vorliegen.
2. Gefährdungsanalyse erstellen
3. Gefährdungen festlegen, um die Anforderungen an die Verantwortliche Person festzulegen
4. Risikobewertung vornehmen.
5. Entsprechend der Risikobewertung Mitarbeiter oder Dritte (Sicherheitsdienst,
Brandsicherheitswache, usw.) beauftragen.
Wird eine Veranstaltung so geplant weiß jeder der Beteiligten wer was wie zu tun hat!
Gruß
Eifeler
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| 29.12.2009 14:29 |
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Rene7 S.7, Mengersgereuth |
| 29.12.2009 14:39 |
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Denn7is 7E., Menden |
| 29.12.2009 14:51 |
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Rene7 S.7, Mengersgereuth |
| 29.12.2009 15:02 |
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., Bad Hersfeld |
| 29.12.2009 15:04 |
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jürg7en 7s., Trier |
| 29.12.2009 15:10 |
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Stef7an 7S., Halle |
| 29.12.2009 15:11 |
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Mich7ael7 R.7, GL (Köln) |
| 29.12.2009 15:12 |
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., Westerwald |
| 29.12.2009 15:23 |
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Denn7is 7E., Menden |
| 29.12.2009 15:29 |
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Rene7 S.7, Mengersgereuth |
| 29.12.2009 15:43 |
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Chri7sti7@n 7P., ein Badner in Troisdorf |
| 29.12.2009 15:57 |
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jürg7en 7s., Trier |
| 29.12.2009 19:04 |
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Jose7f M7., z. zt. in Zypern, sonst Bad Ur |
| 29.12.2009 19:10 |
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Dany7el 7R., Hilden |
| 29.12.2009 19:20 |
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Jose7f M7., z. zt. in Zypern, sonst Bad Ur |
| 30.12.2009 12:05 |
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Erns7t S7., Kreis Euskirchen | |