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Rubrik | Einsatz | zurück | ||
Thema | Großaufgebot von Polizei und Feuerwehr macht zwei Einbrecher dingfest | 32 Beiträge | ||
Autor | Joha8nn 8B., Cham / Bayern | 606399 | ||
Datum | 30.01.2010 17:54 MSG-Nr: [ 606399 ] | 6301 x gelesen | ||
Geschrieben von ---Toni Müller, Gütersloh--- Im beschriebenen Fall lag gar KEINE Amtshilfe vor, denn Amtshilfe liegt nur vor wenn die ersuchene Hilfeleistung in einer Handlung besteht die, die ersuchene Behörde nicht Selbst als Aufgabe hat. Das ist ein Gesetz, findet man im Verwaltungsverfahrensgesetz denn Amtshilfe ist ja ein Verwaltungsakt. Aus dem zitierten Verwaltungsverfahrensgesetz: Amtshilfe liegt nicht vor, wenn die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde (= Feuerwehr)als eigene Aufgabe obliegen. Das ist aber doch eindeutig. | ||||
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