Rubrik | Ausbildung |
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Thema | Feuerwehrführerscheine, in der Praxis? | 74 Beiträge |
Autor | Jako8b T8., Bischheim / Département du Mont-Tonnerre | 617059 |
Datum | 31.03.2010 18:14 MSG-Nr: [ 617059 ] | 25444 x gelesen |
Infos: | 16.03.10 NDS: Verordnung über die Erteilung von Fahrberechtigungen an Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste Vom 25. Februar 2010 25.02.10 Bericht in der NOZ zum Feuerwehrführerschein
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Themengruppe: | Führerscheine |
Technisches Hilfswerk
Hallo!
In Rheinland-Pfalz wird es in der zweiten Jahreshälfte 2010 die Verordnung zum Feuerwehrführerschein geben.
Hier mal die Antwort die ich auf meine Nachfrage erhalten habe:
Sehr geehrter Herr Theobald,
vielen Dank für Ihre E-Mail. Unser Landesvorsitzender Kurt Beck hat mich gebeten, Ihnen darauf zu antworten. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wegen einer entsprechenden Recherche die Beantwortung etwas Zeit in Anspruch genommen hat.
Der Deutsche Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrats mit dem "Fünften Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes" vom 17. Juli 2009 die Voraussetzungen für eine Sonderfahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehr, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste sowie der technischen Hilfsdienste geschaffen, um die Einsatzfähigkeit dieser Organisationen in vollem Umfang zu erhalten.
Die Gesetzesänderung hat folgende Konsequenzen:
a)für Einsatzfahrzeuge von 3,5 bis 4,75 t zulässiger Gesamtmasse:
- die Länder können durch Rechtsverordnung die Erteilung der Fahrberechtigung regeln
- Mitglieder der o.g. Organisationen müssen im Besitz der Führerscheinklasse B sein
- die Ausbildung und Prüfung kann innerhalb der Organisation erfolgen
- die Fahrberechtigung darf nur im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Organisation genutzt werden.
b)für Einsatzfahrzeuge bis 7,5 t zulässige Gesamtmasse:
- Einzelheiten werden in der Fahrerlaubnisverordnung (Bundesrecht) geregelt
- die Ausbildung erfolgt in regulären Fahrschulen
- eine vereinfachte Ausbildung ohne theoretische Ausbildung und schriftliche Prüfung ist möglich
- nach 2 Jahren Nutzung der Fahrerlaubnis in der Feuerwehr (oder anderen anerkannten Organisation) kann die Fahrerlaubnis zu einem "vollwertigen" Führerschein der Klasse C 1 umgeschrieben werden.
Nach § 2 Abs. 10 Satz 5 des Straßenverkehrsgesetzes können die zuständigen obersten Landesbehörden entsprechende Fahrberechtigungen (zu a) erteilen. Um den hohen Verwaltungsaufwand jedoch so gering wie möglich zu halten, plant Rheinland-Pfalz, dass die örtlich zuständigen Aufgabenträger die Fahrberechtigung erteilen, also die (Verbands-) Gemeindeverwaltungen für die Feuerwehren und die Kreisverwaltungen für das THW und die
anderen Hilfsorganisationen.
Ein entsprechender Verordnungsentwurf wird derzeit beim federführenden Verkehrsministerium erarbeitet. Diese Abstimmung steht kurz vor dem Abschluss. Sodann wird der Entwurf dem Kabinett zur Fassung eines Grundsatzbeschlusses zugeleitet, sodass anschließend die Kommunalen Spitzenverbände und der Landesfeuerwehrverband angehört werden können. In der zweiten Jahreshälfte dürfte mit dem Inkrafttreten der Verordnung zu rechnen sein.
Mit freundlichen Grüßen
Gruß vom Berg
Jakob
Keine Panik auf der Titanic!
Es ist genug Wasser für alle da!
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