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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Niedersachsen: neue Feuerwehrverordnug in Kraft | 160 Beiträge | ||
Autor | Dani8el 8L., Hoogstede / Niedersachsen | 626557 | ||
Datum | 23.05.2010 12:43 MSG-Nr: [ 626557 ] | 238891 x gelesen | ||
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Hallo Tom! Ich finde eure Vorgehensweise richtig und gut. Letztendlich ist doch die Qualifikation eines Kameraden/einer Kameradin entscheidend. Zur Situation: Ihr setzt regelmäßig Kameraden als GF ein, obwohl diese nicht offiziell als GF bzw. stellv. GF bestellt sind. GF-Qualifikation ist bei diesen Kameraden vorhanden. Würdest Du mir Recht geben, wenn ich sage: "Bei diesen Kameraden handelt es sich im Grunde um stellv. GF. Zumindest wenn diese Kameraden regelmäßig als GF eingesetzt sind - das Ganze also gängige Praxis und so gewollt ist."? Die FwVO hindert euch übrigens nicht, diese Kameraden auch "offiziell" als Stellvertreter zu bestellen. Die Personalreserve ist eine Mindestreserve: § 3 Abs. 2 Nr. 4 FwVO (2) Die personelle Mindeststärke einer Ortsfeuerwehr umfasst 1. ... 2. ... 3. ... 4. eine Personalreserve von mindestens 100 vom Hundert, bezogen auf die zu besetzenden Funktionen. Ich kenne die Satzung eurer Feuerwehr nicht. Dort könnte es natürlich Einschränkungen in diesem Punkt geben. Grüße Daniel | ||||
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