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Rubrik | Unfallverhütung | zurück | ||
Thema | Richtliene für Absauganlage | 13 Beiträge | ||
Autor | Udo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg | 628213 | ||
Datum | 05.06.2010 09:32 MSG-Nr: [ 628213 ] | 5027 x gelesen | ||
Es ist schon viel Richtiges geschrieben worden. Hier aber noch ein paar kleine Hinweise: Dieselmotoremmissionen (DME) sind als krebsgefährdend eingestuft (vgl. § 3 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung). Damit sind zwingend Schutzmaßnahmen der Schutzstufe 4 erforderlich. Eine dieser Schutzmaßnahmen ist die bauliche Trennung; erst wenn dies nicht möglich ist, dürfen technische Lösungen (z.B. Absaugung) eingesetzt werden. Auf Grund dieses Schutzstufenkonzeptes und des Minimierungsgebotes der GefStoffV insbesondere für krebserzeugende Stoffe, muss die Kommune bei einem Verzicht auf Maßnahmen nach dem Stand der Technik (bauliche Trennung) im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung darlegen, warum sie andere Maßnahmen (Absauganlage, technische Lüftung, Anschluss der Fahrzeugbremssysteme an eine Druckluftanlage) für ausreichend hält. Dies kann z.B. durch entsprechende qualifizierte Schadstoffmessungen nach einem zertifizierten Messverfahren belegt werden. vgl. auch TRGS 554 "Abgase von Dieselmotoren" und BGR 121 "Arbeitsplatzlüftung" Auch die Gefahr durch Kohlenmonoxid darf nicht unterschätzt werden. Auch die hierfür festgelegten Grenzwerte dürfen nicht überschritten werden. Eine recht gut gemachte Zusammenfassung der geltenden Vorschriften findest du hier Die FUK Niedersachsen hat ein Infoblatt zum Thema herausgebracht, auch diese Mitteilung der DGUV ist lesenswert, oder dieser Vortrag der GUVV-WL. Beste Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.helferportal.org | ||||
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