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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Vorstandswahlen in der Ortsfeuerwehr | 15 Beiträge | ||
Autor | Fire8fig8hte8r N8., Bad Schwartau / Schleswig-Holstein | 650084 | ||
Datum | 21.10.2010 08:02 MSG-Nr: [ 650084 ] | 10919 x gelesen | ||
Hallo Kameraden, ich möchte hier einmal nachfragen wie bei euch in den Wehren die Kandidaten für die Wahl zum Vorstand der Feuerwehr zugelassen werden. Klare und eindeutige Regeln, so dachte ich bisher, sind aus dem Brandschutzgesetz und den Mustersatzungen - zur Verfügung gestellt vom Innenministerium (ich rede hier von Schleswig-Holstein) - erkennbar und nachlesbar. Gerade in den letzten vierzehn Tagen musste ich jedoch feststellen, dadurch das die Feuerwehr keine eigenständige rechtliche Institution ist - trotz Vereinssatzung - sondern rechtlich an die Stadt bzw. Gemeinde gebunden ist, dass das nicht zu trifft. Aber nun zu meinem Grund der Nachfrage: In der "Mustersatzung für eine Ortsfeuerwehr" [http://www.lfv-sh.de/download/cont_download.php] <-- hier nachzulesen heisst es in § 3 Aktive Mitglieder (1) In den aktiven Dienst kann eintreten, wer seinen Wohnsitz im Ausrückebezirk hat oder regelmäßig für den Einsatzdienst zur Verfügung steht. Die Bewerberin oder der Bewerber muss körperlich und geistig für den Feuerwehrdienst tauglich sein. Die Tauglichkeit ist im Zweifel durch ärztliches Attest eines mit den Aufgaben der Feuerwehr vertrauten Arztes festzustellen. Die Stadt, als Ordnungsbehörde hat nun auf Grund dieses Paragraphen den Wahlvorschlag eines Kameraden, der in diesem Jahr erst mit dem "Brandchutzehrenabzeichen in Silber" für 25 Jahre aktiven Dienst in der Feuerwehr ausgezeichnet worden ist, abgelehnt. Die Begründung lautet: Der Kandidat wohnt nicht im Ausrückebezirk ( ausserhalb der Stadtgrenzen) und steht, auf Grund seines Arbeitsplatzes (ebenfalls nicht am Ort) nicht für den regelmäßigen Einsatzdienst zur Verfügung. zum Wohnort: Die Entfernung zum Gerätehaus beträgt 4 km ( 5 min Fahrzeit) zum Arbeitsplatz: Die Entfernung beträgt 8 km ( 10 min Fahrzeit ) Mündlich habe ich nun mitgeteilt bekommen, dass dieser Kamerad bisher "das Glück hatte" nicht in diese "Überprüfung" zu kommen. Normalerweise müsste er sein Amt - er ist gewählter Gruppenführer - sofort niederlegen. Da er aber schon solange in der Stadt tätig sei besteht auch nicht die Absicht ihn aufzufordern das Amt niederzulegen. Habt Ihr ähnliches erlebt? Gibt es -speziell in Schleswig-Holstein- andere Kommunen in denen der Wehrvorstand nicht innerhalb der Gemeinde-/Stadtgrenzen wohnt? Wenn es diese Fragen gab, wie wurde das bei euch gelöst? Welche Standpunkte beziehen die Verantwortlichen bei euch? Ich freue mich über eine rege Diskussion Danke | ||||
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