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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaVorstandswahlen in der Ortsfeuerwehr15 Beiträge
AutorFire8fig8hte8r N8., Bad Schwartau / Schleswig-Holstein650084
Datum21.10.2010 08:02      MSG-Nr: [ 650084 ]10878 x gelesen

Hallo Kameraden,

ich möchte hier einmal nachfragen wie bei euch in den Wehren die Kandidaten
für die Wahl zum Vorstand der Feuerwehr zugelassen werden.

Klare und eindeutige Regeln, so dachte ich bisher, sind aus dem Brandschutzgesetz
und den Mustersatzungen - zur Verfügung gestellt vom Innenministerium (ich rede hier von
Schleswig-Holstein) - erkennbar und nachlesbar.

Gerade in den letzten vierzehn Tagen musste ich jedoch feststellen, dadurch das die Feuerwehr
keine eigenständige rechtliche Institution ist - trotz Vereinssatzung - sondern rechtlich an die
Stadt bzw. Gemeinde gebunden ist, dass das nicht zu trifft.

Aber nun zu meinem Grund der Nachfrage:

In der "Mustersatzung für eine Ortsfeuerwehr"

[http://www.lfv-sh.de/download/cont_download.php] <-- hier nachzulesen

heisst es in

§ 3 Aktive Mitglieder

(1) In den aktiven Dienst kann eintreten, wer seinen Wohnsitz im Ausrückebezirk hat oder regelmäßig für den Einsatzdienst zur Verfügung steht. Die Bewerberin oder der Bewerber muss körperlich und geistig für den Feuerwehrdienst tauglich sein. Die Tauglichkeit ist im Zweifel durch ärztliches Attest eines mit den Aufgaben der Feuerwehr vertrauten Arztes festzustellen.

Die Stadt, als Ordnungsbehörde hat nun auf Grund dieses Paragraphen den Wahlvorschlag
eines Kameraden, der in diesem Jahr erst mit dem "Brandchutzehrenabzeichen in Silber"
für 25 Jahre aktiven Dienst in der Feuerwehr ausgezeichnet worden ist, abgelehnt.

Die Begründung lautet: Der Kandidat wohnt nicht im Ausrückebezirk ( ausserhalb der Stadtgrenzen)
und steht, auf Grund seines Arbeitsplatzes (ebenfalls nicht am Ort) nicht für den regelmäßigen
Einsatzdienst zur Verfügung.

zum Wohnort: Die Entfernung zum Gerätehaus beträgt 4 km ( 5 min Fahrzeit)
zum Arbeitsplatz: Die Entfernung beträgt 8 km ( 10 min Fahrzeit )

Mündlich habe ich nun mitgeteilt bekommen, dass dieser Kamerad bisher "das Glück hatte"
nicht in diese "Überprüfung" zu kommen. Normalerweise müsste er sein Amt - er ist gewählter
Gruppenführer - sofort niederlegen. Da er aber schon solange in der Stadt tätig sei besteht
auch nicht die Absicht ihn aufzufordern das Amt niederzulegen.

Habt Ihr ähnliches erlebt?

Gibt es -speziell in Schleswig-Holstein- andere Kommunen in denen der
Wehrvorstand nicht innerhalb der Gemeinde-/Stadtgrenzen wohnt?

Wenn es diese Fragen gab, wie wurde das bei euch gelöst?

Welche Standpunkte beziehen die Verantwortlichen bei euch?


Ich freue mich über eine rege Diskussion

Danke

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 21.10.2010 08:02 Fire7fig7hte7r N7., Bad Schwartau
 21.10.2010 11:03 Simo7n S7., Sievershausen/Lehrte
 21.10.2010 11:50 Helg7e A7., Pinneberg
 21.10.2010 11:57 Helg7e A7., Pinneberg
 21.10.2010 12:33 Jürg7en 7M., Weinstadt
 21.10.2010 15:03 Jan 7O., Trennewurth
 21.10.2010 19:58 Fire7fig7hte7r N7., Bad Schwartau
 21.10.2010 17:48 ., Negernbötel
 21.10.2010 21:47 Jan 7O., Trennewurth
 21.10.2010 22:30 Flor7ian7 B.7, Völklingen
 21.10.2010 22:36 Chri7sti7@n 7P., ein Badner in Troisdorf
 22.10.2010 00:02 Jan 7O., Trennewurth
 23.10.2010 23:56 Fire7fig7hte7r N7., Bad Schwartau
 24.10.2010 04:12 Sasc7ha 7H., LK Augsburg
 25.10.2010 06:10 Flor7ian7 B.7, Völklingen

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