Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Vorstandswahlen in der Ortsfeuerwehr | 15 Beiträge |
Autor | Jan 8O., Trennewurth / Schleswig-Holstein | 650171 |
Datum | 22.10.2010 00:02 MSG-Nr: [ 650171 ] | 7603 x gelesen |
Moin Christian,
na Du bist ja ein lustiger......
Nachdem man dann in die Feuerwehr eingetreten ist, hat man nach der Mustersatzung in der Mitgliederversammlung folgende Aufgabe/Rechte/Pflichten bzw. Regelungen:
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die aktiven Mitglieder bilden die Mitgliederversammlung unter dem Vorsitz der Gemeindewehrführung (Gemeindewehrführerin oder Gemeindewehrführer). Mitglieder der Ehrenabteilung können mit beratender Stimme teilnehmen.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt den Wehrvorstand und beschließt über alle Angelegenheiten, für die nicht der Wehrvorstand zuständig ist.
Die in dieser Runde von Hauke angesprochene Regelung bezieht sich auf § 3 Abs. 7 der Mustersatzung
(7) Ein aktives Mitglied einer anderen Freiwilligen Feuerwehr kann als Einsatzkraft zur Verstärkung der Einsatzabteilung aufgenommen werden, soweit es zu bestimmten Tageszeiten für den Einsatzdienst zur Verfügung steht und die Wehrführung dieser Feuerwehr sein Einvernehmen erteilt. Es wird damit nicht Mitglied der Feuerwehr nach § 2 Abs. 1, hat aber die sich im Rahmen des Einsatzdienstes ergebenden Pflichten nach § 8 zu erfüllen.
Von einem solchen Kameraden (einer anderen Feuerwehr) war in Bad Schwartau aber aus meiner Sicht nicht die Rede. Also wenn man als aktives Mitglied aufgenommen ist, stehen einem alle Rechte und Pflichten offen. Alles andere ist für mich Diskriminierung, Landrecht oder so.
Gruß Jan
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