Rubrik | Fahrzeugtechnik |
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Thema | Winterreifenpflicht | 43 Beiträge |
Autor | Pete8r M8., Wien / Wien | 655826 |
Datum | 26.11.2010 18:07 MSG-Nr: [ 655826 ] | 15483 x gelesen |
Infos: | 26.11.10 Ausnahme für Einsatzfahrzeuge von Bundeswehr, Bundespolizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz und Polize
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Themengruppe: | Winterreifen |
Ist der finale Text schon veröffentlicht? Auf Medienberichte würde ich mich nicht unbedingt verlassen.
Wenn schon auf österr. Regelungen verwiesen wird, auszugsweise aus § 102 KFG (Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers):
(8a) Der Lenker darf ein Kraftfahrzeug der Klassen
1. N2 und N3 sowie ein von solchen Fahrzeugen abgeleitetes Kraftfahrzeug während des Zeitraumes von jeweils 1. November bis 15. April oder
2. M2 und M3 sowie ein von solchen Fahrzeugen abgeleitetes Kraftfahrzeug von jeweils 1. November bis 15. März
nur verwenden, wenn zumindest an den Rädern einer Antriebsachse Winterreifen (für die Verwendung als Schnee- und Matschreifen bestimmte Reifen mit entsprechender Profiltiefe) angebracht sind. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, bei denen bauartbedingt oder aufgrund ihres Verwendungszwecks Reifen mit der Verwendungsbestimmung „spezial“ angebracht sind. Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Heeresfahrzeuge und Feuerwehrfahrzeuge, bei denen bauartbedingt oder wegen ihres überwiegenden Verwendungszwecks die Anbringung von Winterreifen nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist und Fahrzeuge, mit denen Probe- oder Überstellungsfahrten durchgeführt werden, sind von dieser Verpflichtung ausgenommen.
Weiters darf der Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse M1 oder N1 während des in Z 1 genannten Zeitraumes bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen wie insbesondere Schneefahrbahn, Schneematsch oder Eis, dieses Fahrzeug nur in Betrieb nehmen, wenn an allen Rädern Winterreifen (für die Verwendung als Schnee- und Matschreifen oder als Schnee-, Matsch- und Eisreifen bestimmte Reifen mit entsprechender Profiltiefe) oder, wenn die Fahrbahn mit einer zusammenhängenden oder nicht nennenswert unterbrochenen Schnee- oder Eisschicht bedeckt ist, Schneeketten auf mindestens zwei Antriebsrädern angebracht sind.
Es gibt in § 103 korrespondierende Verpflichtungen des Zulassungsbesitzers
Link:Rechtsinformationssystem
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| 26.11.2010 16:25 |
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Phil7ip 7K., Saarbrücken |
| 26.11.2010 16:37 |
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Jako7b T7., Bischheim |
| 26.11.2010 16:41 |
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Jürg7en 7M., Weinstadt |
| 26.11.2010 17:00 |
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., Kirchheim unter Teck |
| 26.11.2010 17:01 |
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., Kirchheim unter Teck |
| 26.11.2010 17:04 |
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., Kirchheim unter Teck |
| 26.11.2010 17:10 |
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Mark7us 7B., Schwerin |
| 26.11.2010 17:42 |
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., Bremervörde | |