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Rubrik | vorbeug. Brandschutz | zurück | ||
Thema | Aufstellflächen tragbarer Leitern in Innenhöfen | 5 Beiträge | ||
Autor | Rein8har8d M8., Herdecke / NRW | 658062 | ||
Datum | 14.12.2010 10:11 MSG-Nr: [ 658062 ] | 3598 x gelesen | ||
Hallo, ich kann nur zu Regelungen aus NRW was sagen. Grundsätzlich ist das einer der Punkte, die durch die 'Brandschutzdienststelle' im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu beantworten ist. Da wir aber nur bei einem richtigen Genehmigungsverfahren vorher gefragt werden, nicht wie bei Gebäuden geringer Höhe mit Wohnungen, liegt da vieles in der Hand des Architekten. DIN 14090 'Flächen für die Feuerwehr' ist in NRW nicht eingeführt. § 5 BauO NRW: Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken (1) Von öffentlichen Verkehrsflächen ist insbesondere für die Feuerwehr ein geradliniger Zu- oder Durchgang zu schaffen 1. zur Vorderseite rückwärtiger Gebäude, 2. zur Rückseite von Gebäuden, wenn eine Rettung von Menschen außer vom Treppenraum nur von der Gebäuderückseite aus möglich ist. Der Zu- oder Durchgang muss mindestens 1,25 m breit sein. Bei Türöffnungen und anderen geringfügigen Einengungen genügt eine lichte Breite von 1 m. Die lichte Höhe des Zu- oder Durchgangs muss mindestens 2 m betragen. Die VVBauO NRW (Gültigkeit nicht verlängert) sieht keine weiteren Lösungsvorschläge vor. Also muss man bei der Abnahme, sofern sie erfolgt, mal danach sehen, ob das wohl mit tragbaren Leitern so hinhaut. Zusammenfassend: Es ist nur ein zweiter Rettungsweg je Geschoss und Nutzungseinheit vorzusehen. Dieses Fenster muss mit tragbaren Leitern erreichbar sein. - möglichst geradlinig, - Breite >1,25m nur geringfügig eingeschränkt, - Zugang gegen Brand gesichert, nicht durch Gebäude Der Rest ist freie Interpretation: - Kurvenaussenradius von Zugängen >5,00m, - Befestigte Aufstellfläche (eben, ohne Hindernisse, nicht zu abschüssig, keine Stufen >0,20m) > 2,00m x 9,00m rechtwinklig zur Wand, - Rasen, Schotter, Blumenbeet mit Bodenbewuchs (für Schiebleiter: Schotter, Asphalt etc.) - Sicherstellen, z.B. durch Hausordnung, dass diese Fläche freizuhalten ist. Diese Fragen sollten aber die Mitarbeiter der Brandschutzdienststelle den örtlichen gegebenheiten angepasst beantworten können. Viele Grüße, Reinhard meine Meinung! | ||||
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