Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Änderung des LBKG und RettDG RLP, Befugnisse Einsatzleiter/Helfer | 6 Beiträge |
Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 660836 |
Datum | 03.01.2011 15:28 MSG-Nr: [ 660836 ] | 3949 x gelesen |
Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz
Leitender Notarzt = "Chefarzt" im Einsatz
Voraussetzungen:
Notarzt, gute Kenntnis der regionalen Rettungsdienststrukturen,
einsatztaktische Ausbildung und Führungskompetenz
Je nach Bundesland ist diese Funktion im Gesetz erwähnt oder nicht.
I.d.R. Ernennung in eine LNA-Gruppe durch den Träger des RD.
Organisatorischer Leiter
Organisatorischer Leiter
Mit dem 2. Landesgesetz zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes und des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes vom 23.12.2010 wurden in RLP die Befugnisse von Einsatzkräften gegenüber Dritten spezifiziert, insbesondere für die Rettungsdienstler dürfte das eine bessere Stellung gegenüber dem alten Stand sein:
RettDG
Hier wurde zu § 22 ein neuer Absatz 6 hinzugefügt, der bisherige wird zum Absatz 7.
Formulierung des neuen Absatzes:
Für die im Rettungsdienst eingesetzten Rettungshelfer, Rettungssanitäter, Rettungsassistenten und Notärzte gelten die Regelungen des § 25 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes für Helferinnen und Helfer der anderen Hilfsorganisationen entsprechend.
LBKG
Der Absatz 1 Satz 4 des § 25 lautete bisher
Der Einsatzleiter führt die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen durch, soweit diese nicht von der Polizei oder anderen zuständigen Stellen getroffen werden. Er wurde nun wie folgt erweitert:
Der Einsatzleiter führt die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen durch, soweit diese nicht von der Polizei oder anderen zuständigen Stellen getroffen werden, und kann insbesondere das Betreten des Einsatzgebietes oder einzelner Einsatzbereiche verbieten, Personen von dort verweisen und das Einsatzgebiet oder einzelne Einsatzbereiche sperren und räumen lassen, soweit dies zur Abwehr von Gefahren nach § 1 Abs. 1 erforderlich ist.
Weiterhin wurde der Absatz 3 des § 25 um die LNA und OrgL erweitert, der § 29 Satz 2 um "LNA, OrgL, Rettungshelfer, Rettungssanitäter, Rettungsassistenten und Notärzte".
Wie üblich: meine private Meinung, nix dienstliches.
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