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Brandmeldeanlage
Innenminister
Rubrikvorbeug. Brandschutz zurück
ThemaBMA System im THW Ortsverband10 Beiträge
AutorKlau8s D8., Nürnberg / Franken, neben Bayern :o)665126
Datum01.02.2011 11:06      MSG-Nr: [ 665126 ]3694 x gelesen

Hallo,

zunächst würde ich (falls vorhanden) den Sachversicherer fragen, weil (ist das nicht mehr ganz aktuell, bitte ich um Korrektur):

Alles, was aus dem unmittelbaren Umfeld einer BMA hinausgeht (und damit ist i. d. R. der Schaltschrank gemeint) ist m. W. nach als Primärleitung auszuführen.

Eine Primärleitung ist gemäß VDE 0833 eine überwachte Leitung. Die Überwachung erfolgt dabei auf Drahtbruch und Kurzschluß. Falls eine derartige Störung einläuft, muß diese Information innerhalb zehn Sekunden an der Brandmelderzentrale erkannt und angezeigt werden.

Besonders interessant wird diese Forderung überall dort, wo diese Brandmeldungen aufgrund einschlägiger Forderungen (Bauordnung, VDE 0833, VdS) zu einer Feuerwehr oder sonstigen ständig besetzten Stelle (z. B. Polizei) weitergeleitet werden muß.

Die Pflicht zu einer derartigen Weiterleitung ist dann gegeben, wenn der Betreiber der objektgebundenen Brandmeldeanlage nicht in der Lage ist, die Anzeigen und Betätigungseinrichtungen der Brandmelderzentrale in einem Raum unterzubringen, der ständig von unterwiesenen Personen besetzt ist.

In solchen Fällen sind die Meldungen einer Brandmelderzentrale über eine Übertragungseinrichtung für Brandmeldungen und eine Primärleitung (Standleitung der Telekom, eigene Leitungen der beauftragten Stelle) als Sammelanzeige zu der beauftragten Stelle weiterzuleiten. Die Überwachung der Primärleitung erfolgt von der beauftragten Stelle aus.

Die zuvor beschriebene Möglichkeit der Weiterleitung ist aufwendig und kostspielig. Daher wird in letzter Zeit immer öfter als kostengünstigere Alternative das öffentliche Fernsprechnetz der Telekom verwendet. Dies setzt allerdings den Einsatz von automatischen Wähl- und Ansagegeräten (AWAG) bzw. digitalen Wähl- und Übertragungsgeräten voraus. Da das öffentliche Fernsprechnetz der Telekom nicht den Anforderungen an Primärleitungen nach VDE 0833 genügt und auch ansonsten betriebliche Unzulänglichkeiten (z. B. Besetztfall) nicht auszuschließen sind, ist diese Übertragungsform rechtlich nicht zulässig (siehe auch Erl. des IM NRW v. 25.01.1984).


Liebe Grüße

Klaus

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 01.02.2011 10:48 ., Wüstenrot
 01.02.2011 11:04 Ulri7ch 7C., Düsseldorf
 01.02.2011 11:06 ., Nürnberg
 01.02.2011 11:50 Manf7red7 K.7, Löwenstein
 01.02.2011 12:44 Rein7har7d M7., Herdecke
 01.02.2011 12:59 ., Wüstenrot
 01.02.2011 13:38 Rein7har7d M7., Herdecke
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