Hallo zusammen!
Geschrieben von Bernhard. DrießerDenke aber, wo kein Kläger da auch kein Richter, weil wieso hast du bedenken bei ner Ausfahrtsüberwachung?
Der Kläger kann ganz schnell kommen und dann steht man doof da!
Die Ausfahrtsüberwachung würde ich schon als Datenschutzrechtlich kritisch betrachten, da diese ja mehr oder weniger eine Schnittstelle zu definitiv öffentlichen Raum darstellt.
Ich denke, wenn man §6b BDSG Abs. 2 und 4 einhält, dürfte es keine Probleme geben, solange die Zulässigkeit nach Abs. 1 gegeben ist.
Gruß Patrick
Das war meine Meinung
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