Hallo,
Geschrieben von Sebastian SchöttnerNun wurde mir die Frage gestellt, wer für die Kosten der Scheibe aufkommt, folgende Antworten standen im Raum:
a) Nach meinem GMV die Geschädigte (weil = primär gerettete Person) selbst
b) der Nachbar (hoffentlich nicht, da ich persönlich mir solche Nachbarn wünsche)
c) die Hausratversicherung (da jedoch Vorsatz anderer vorliegt, wohl nicht)
d) die Haftpflichtversicherung des Täters (=Retters, vermutlich auch nicht, da Vorsatz vorliegt)
Wie oben beschrieben, tendiere ich stark zu a), konnte dies jedoch ad hoc nur "aus dem Bauch raus" begründen. Da mir dies nicht genug ist, hoffe ich auf eindeutige Antworten Eurerseits!
Da ich als Rechtsgrundlage hier Geschäftsführung ohne Auftrag sehe, ist grundsätzlich die zu rettende Person in Anspruch zu nehmen.
Falls es nicht ohnehin ihre eigene Tür war, müsste sie dem Vermieter für den Schaden haften, als Rechtsgrundlage sehe ich erstmal den §904 BGB.
ggf. wäre zu prüfen, ob die Krankenkasse der zu rettenden Person den Schaden als "Rettungskosten" übernimmt.
aber das ist nur aus der Hüfte geschossen und IANAL...
Gruß,
Henning
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