News | Newsletter | Einsätze | Feuerwehr-Markt | Fahrzeug-Markt | Fahrzeuge | Industrie-News | BOS-Firmen | TV-Tipps | Job-Börse |
Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Betreten von Grundstücken im Einsatzfall | 32 Beiträge | ||
Autor | Thor8ben8 G.8, Leese <-> OS / Niedersachsen | 685034 | ||
Datum | 12.06.2011 14:48 MSG-Nr: [ 685034 ] | 8465 x gelesen | ||
Moin, Geschrieben von Andreas Becker
Der Rasenmäher dürfte bei eintreffen der Fw weitestgehend wertlos sein. Grundsätzlich muss die Möglihckeit, anfängliche Schadfeuer in Nutzfeuer umzudeklarieren gegeben sein, anerenfalls könnte man nicht mehr Strohballen kontrolliert abbrennen lassen. Wenn die ersten zwiei Halme zünden ist das restliche Stroh noch nicht wertlos, Schadefeuer-Klassifizierung somit gegeben. Sind dann meinetwegen 10% schon vernichtet ist die Werlosigkeit hingegen durch den Raucheintrag im Allgemeinen schon erreicht. Situation zum Zeitpunkt des Tätigwerdens im Beispiel: Gegenstand wertlos, auch ein teilweiser Werterhalt nicht mehr möglich. Zudem hier noch untermauert durch die Erklärung des Eigentümers. Geschrieben von Andreas Becker
Das ist der meines Erachtens noch am ehesten zutreffende Punkt, wobei man da ggf. mal abgleichen sollte, was denn das Ordnungsamt an Bußgeld für einen solchen Fall verhängen würde im Vergleich zu den Einsatzkosten. und mit Osterfeuer und Co durch den Fw-Verein oder gar der Fw selbst veranstaltet sollte dann auch keiner mehr kommen. Und auch der Strohhaufen emittiert am schnellsten nicht mehr, wenn man ihn großzügig mit AFFF abdeckt, das Schaummittel hingegen umso mehr... Aber wer darf den Eigentümer überhaupt auffordern? In verbindlicher Form? (Ersatz-)Zuständigkeit der FW?? Gruß, Thorben | ||||
<< [Master] | antworten | >> | ||
flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren | ||
|
|
0.425