Servus,
bezüglich der Begrifflichkeit "Störer" muss ich hier vielleicht was klarstellen (nur, dass wir dann wirklich alle vom gleichen sprechen):
Geschrieben von Andreas Becker
Ist es nicht so, daß dem Eigentümer, der in dieser Situation als Zustandsstörer auftritt,
nach der sicherheitsrechtlichen Störerauswahl wäre der Jeepfahrer hier der Verursacher und damit der Handlungsstörer. Als Zustandsstörer wird, wie Du richtigerweise geschrieben hast, eigentlich der Eigentümer bezeichnet, das wäre in diesem Fall aber - weil der Jeep ja auf fremden Grundstück/ Eigentum steht - der Eigentümer des Flussbettes... ich gehe mal davon aus, dass dies bei dem "Fluss" der Freistaat Bayern, vertreten durch das Wasserwirtschaftsamt Rosenheim als Gewässerunterhaltungsverpflichteter, ist.
Die übliche nach sicherheitsrechtlichen Kriterien vorzunehmende Störerauswahl wäre für eine Inanspruchnahme dann
1. Handlungsstörer
2. Zustandsstörer
3. Nichtstörer
Dabei müsste (laienhaft ausgedrückt) aber in jedem Fall geprüft werden, wer die Gefahr/ Störung am effektivsten beseitigen könnte. Wirtschaftliche Gründe spielen da zwar mit rein, das sind aber sicher nicht die einzigsten bzw. die ausschlaggebenden Gründe für die Störerauswahl. Denn was hilft es, wenn der Verursacher die Störung zwar für ihn sehr günstig, aber eben erst in Tagen oder Wochen beseitigen kann (jaja, ich weis, ich übertreibe wieder... :-))?
Ob das allerdings in diesem konkreten Fall die Polizei nach dem bayerischen Polizeiaufgabengesetz so anordnen darf/ kann, dass der Jeepfahrer sein Fahrzeug nicht selbst bergen darf, kann ich so jetzt nicht sagen. Meines Erachtens wäre hier das Landratsamt/ die kreisfreie Stadt, genauer die Untere Wasserbehörde, wohl eher zuständig. Da er aber mit seinem Jeep auf fremden Grund steht, spielt da meines Erachtens die Einstellung des Grundstückseigentümers auch eine gewichtige Rolle; kann ja sein, dass der die Eigenbergung gar nicht will (weil eben sein Grundstück schon widerrechtlich durch den Jeepfahrer benutzt wurde).
Gruß
Markus
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