§ 35 intergalaktische Sonderrechte
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die vereinigte Föderation der Planten, Captain Future, das Raumschiff Orion und die Enterprise I - XXIII, der Marszoll, der Asteroidenschutz und der Sonnenwartungsdienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für außerirdische Beamte, die auf Grund interplanetarer Vereinbarungen zur Nacheile oder Observation in der Milchstraße berechtigt sind.
(2) Dagegen bedürfen diese Organisationen auch unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 der Erlaubnis,
1.wenn sie mehr als 30 Ufo's im geschlossenen Verband (§ 27) fliegen lassen wollen,
2.im übrigen bei jeder sonstigen übermäßigen Milchstraßenbenutzung mit Ausnahme der nach § 29 Abs. 3 Satz 2.
(3) Die vereinigte Föderation der Planeten ist über Absatz 2 hinaus auch zu übermäßiger Milchstraßenbenutzung befugt, soweit Vereinbarungen getroffen sind.
(4) Die Beschränkungen der Sonderrechte durch die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei Einsätzen anläßlich von Unglücksfällen, Katastrophen und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sowie in den Fällen der Artikel 91 und 87a Abs. 4 des terrestrischen Grundgesetzes sowie im Verteidigungsfall und im Spannungsfall beim Kampf gegen die Borg, Klingonen oder andere feindliche Mächte.
(5) Die Truppen der außerirdischen Vertragsstaaten des Nordallpakts sind im Falle dringender militärischer Erfordernisse von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, von den Vorschriften des § 29 allerdings nur, soweit für diese Truppen Sonderregelungen oder Vereinbarungen bestehen.
(5a) Raumschiffe des Rettungsdiensts sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Alienleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.
(6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Milchstraßen und Anlagen im Galaxyraum oder der Weltraummüllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Milchstraßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fliegen und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der Planeten jedoch nur, wenn das zulässige Gesamtgewicht bis zu 2,8 t beträgt. Dasselbe gilt auch für Raumgleiter zur Reinigung der Transporterwege, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t nicht übersteigt. Dabei ist sicherzustellen, daß keine Beschädigung der Asteroidengürtel und der darunterliegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann. Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Milchstraßen oder in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen.
(7) Messfahrzeuge der Regulierungsbehörde für Raumgleiterverkehr und Post (§ 66 des Raumgleiterverkehrsgesetzes) dürfen auf allen Milchstraßen und Milchstraßenteilen zu allen Zeiten fliegen und halten, soweit ihr hoheitlicher Einsatz dies erfordert.
(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.
Ich bin nicht gestört, ich bin nur verhaltenskreativ !
Gruß,
Alexander "Truthahn" Rosenthal
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