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Rubrik | Katastrophenschutz | zurück | ||
Thema | Neues Stationierungskonzept der Bundeswehr | 156 Beiträge | ||
Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 700329 | ||
Datum | 27.10.2011 09:22 MSG-Nr: [ 700329 ] | 52766 x gelesen | ||
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Geschrieben von Franz-Peter Lössl Warum steckt man das Geld für die Luftbeobachter- und Flughelferausbildung nicht kurzfristig vorübergehend in Heißausbildung? ganz andere Baustelle... Geschrieben von Franz-Peter Lössl Wenn ich mal so eben gegenüberstelle, was da so im Lehrgangskatalog steht, und dass nach Hörensagen der Teilnehmerkreis großteils aus Strichmännchen besteht, dann tropfen mir die Augen, mit wievielen Leuten ich für das beidhändig rausgeworfene Geld Heißausbildung hätte machen können. ich habe am techn. Teil (Flughelferlehrgang) in 2011 (fast) komplett teilgenommen, da waren m.W. nur Leute, die auch die Arbeit machen müssen - und die waren sehr interessiert. Beim "Führungsteil" fanden sich natürlich Führungskräfte. Die Zusammensetzung und die Aufmerksamkeit war auch nicht schlechter als bei anderen Führungskräfteseminaren. - Und die Legendenbildung über "Rotweinlehrgänge" ist i.d.R. viel umfangreicher, als es so tatsächlich ist. Davon abgesehen hat es keinen Sinn, zig tausende Euronen für Ausrüstung, Ausbildung von Helfern usw. einzusetzen, wenn die anfordernden und einsetzenden Führungskräfte nicht den Hauch einer Ahnung haben, was man damit machen soll/kann... (Das ist übrigens der Sachstand in den meisten anderen Bundesländern, wobei da i.d.R. auch keine Lehrgänge fürs "Fw-Bodenpersonal" angeboten werden!) Führt am Schluß dazu, dass sinnlos Geld und Arbeitsstunden bei Einsätzen verschwendet werden, während der Schaden unnötig höher wird. (So ein bißchen was zum Thema Vegetationsbrandbekämpfung habe ich mittlerweile aus den Einsatzberichten und "nebenbei" beim Bier (oder Rotwein) erfahren...) PS: Heißausbildung für Atemschutzgeräteträger ist was? Pflichtaufgabe der Gemeinde! Auch in Bayern! Vgl. Bay.FwG Art 1 (1 + 2): Art. 1 Aufgaben der Gemeinden (1) Die Gemeinden haben als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis dafür zu sorgen, daß drohende Brand- oder Explosionsgefahren beseitigt und Brände wirksam bekämpft werden (abwehrender Brandschutz) sowie ausreichende technische Hilfe bei sonstigen Unglücksfällen oder Notständen im öffentlichen Interesse geleistet wird (technischer Hilfsdienst). (2) 1 Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Gemeinden in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit gemeindliche Feuerwehren (Art. 4 Abs. 1) aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. 2 Sie haben in diesen Grenzen außerdem die notwendigen Löschwasserversorgungsanlagen bereitzustellen und zu unterhalten. Beim "Verstehen" dessen, was da dann wirklich drin steht hilft ggf. das hier: Schneider: Kommentar FSHG (die Begriffe und Urteile sind nämlich i.d.R. landesübergreifend...) ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | ||||
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