Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Mal ne andere Ausnahme von der Fahrerlaubnis-Verordnung | 29 Beiträge |
Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 709045 |
Datum | 05.01.2012 16:00 MSG-Nr: [ 709045 ] | 11024 x gelesen |
Ätsch, andere dürfen auch schwerer fahren:
Zweite Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung (2. FeVAusnV):
Abweichend von § 6 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung dürfen die (...) beschussgeschützten Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg bis einschließlich 4.100 kg mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B geführt werden, sofern sie als Fahrzeuge für den Personenschutz vom Bundeskriminalamt nach § 5 Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2009 (BGBl. I S. 1226) geändert worden ist, oder den Polizeien der Länder eingesetzt werden und die in der Anlage aufgeführten Anforderungen erfüllt sind.
Die in der Anlage aufgeführten Anforderungen sehen dann u.a. so aus:
- Der Kraftfahrzeugführer muss eine vom Bundeskriminalamt oder von den Polizeien der Länder durchgeführte zusätzliche Fahrausbildung nachgewiesen haben. - Ok, das kennen wir so ähnlich noch irgendwo her...
- Die Ausbildung umfasst mindestens drei Tage mit jeweils acht Stunden Unterricht. - Wie, so lange? Das können wir aber schneller!
- Nach erfolgreichem Abschluss der zusätzlichen Fahrausbildung hat der Fahrer einmal im Jahr an einem Wiederholungs- und Vertiefungskurs teilzunehmen. - auch nicht schlecht...
So gehts also aus, wenn kein Ehrenamt danach schreit... ;-)
Meine Meinung. Wäre langweilig, wenn die jeder hätte.
...Ich twitter nicht, ich bin nicht bei Facebook...Ich finde das alles total schrottig und verfluche den Tag, an dem dieser ganze Dreck kam. Es lenkt vom Wesentlichen und vom sozialen Miteinander ab... (Anke Engelke)
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| 05.01.2012 16:00 |
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