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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Baurecht hinsichtlich Löschwasserversorgung (hier RLP) | 13 Beiträge | ||
Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 716099 | ||
Datum | 28.02.2012 21:35 MSG-Nr: [ 716099 ] | 6422 x gelesen | ||
Im Landeswassergesetz steht übers Löschwasser auch noch was drin, der § 46 Abs. 4 LWG sagt: ...Werden zur Versorgung eines Abnehmers besondere oder größere Anlagen erforderlich, so kann ein finanzieller Ausgleich für die Bau- und Folgekosten dieser Anlagen verlangt werden. Dies gilt auch für die Löschwasserversorgung, soweit über den Grundschutz hinaus ein besonderer objektbezogener Brandschutz erforderlich ist.... Meine Meinung. Wäre langweilig, wenn die jeder hätte. ...Ich twitter nicht, ich bin nicht bei Facebook...Ich finde das alles total schrottig und verfluche den Tag, an dem dieser ganze Dreck kam. Es lenkt vom Wesentlichen und vom sozialen Miteinander ab... (Anke Engelke) | ||||
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