Rubrik | Rettungsdienst |
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Thema | RettAssG | 34 Beiträge |
Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg | 725805 |
Datum | 27.05.2012 20:08 MSG-Nr: [ 725805 ] | 10666 x gelesen |
Infos: | 27.05.12 Quelle
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Notarzteinsatzfahrzeug
Rettungstransportwagen
(Altfahrzeuge nach DIN 75080, heute nach DIN EN 1789 Typ C)
Umfangreiche medizinische Ausstattung.
Zum Transport von Notfallpatienten vorgesehen gemäß RettG NW.
Notarzteinsatzfahrzeug
Rettungstransportwagen
(Altfahrzeuge nach DIN 75080, heute nach DIN EN 1789 Typ C)
Umfangreiche medizinische Ausstattung.
Zum Transport von Notfallpatienten vorgesehen gemäß RettG NW.
Notarzteinsatzfahrzeug
Geschrieben von Dennis E.Ich vergas (wurde durch die Forumsinterne Abkürzungsfunktion aufmerksam gemacht), NEF fahren gäbe es dann noch, oder darf das dann in Zukunft auch nur noch ein Notfallsanitäter (bin selber kein RDler und habe mich damit jetzt nicht so sehr befasst)?
Du mußt zwei Dinge trennen
1. Ausbildung und Anerkennung von Ausbildungen (das regelt der hier diskutierte Gesetz)
2. Anforderung des jeweiligen Landesrettungsdienstgesetzes an die Besetzung von Rettungsmitteln
Es kann also durchaus sein, dass sich in der Praxis nichts ändert, wenn in den landesrechtlichen Vorschriften drinne steht als Führer RTW und Fahrer NEF RettAss oder Notfallsanitäter. Dann machen die alten RettAss die nicht die Upgrade-Prüfung zum Notfallsanitäter machen das, was sie bisher auch gemacht haben. Und das bis sie in Rente gehen.
d.h. was mit den RettAss passiert hängt maßgeblich davon ab, was in 16 Landesrettungsdienstgesetzen zur jeweiligen Qualifikationsanforderung bei der Besetzung der Rettungsmittel steht. Ändert sich da nix, ist es wahlweise ein RTW oder NEF mit RettAss oder Notfallsanitäter.
Und in Ba-Wü reicht es dann immer noch zum RTW-Fahrer, denn dafür reicht bisher Fahrerlabnis und EH-Kurs... ;-)
Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!
Christian Fischer
Wernau
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