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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Sirene während dem Deutschlandspiel ausgelöst | 117 Beiträge | ||
Autor | Mark8us 8R., Höhenrain / Bayern | 729453 | ||
Datum | 01.07.2012 23:32 MSG-Nr: [ 729453 ] | 62169 x gelesen | ||
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Geschrieben von Alexander R. Weitere verletzte Rechtsgrundlagen: Die sind aber nur unabhängig voneinander einschlägig und anwendbar... der Teufel steckt da wie so oft im Detail. In Kürze: bei einer Ordnungswidrigkeit nach dem BImSchG müsste in diesem Fall der Lärm von einer Anlage nach dem BImSchG stammen. Ob das eine Feuerwehr-Sirene ist (respektive sein kann) müsste hier erstmal geklärt sein. Ansonsten scheidet dieser Bereich - also dieses Gesetz mit seinen spezialgesetzlich geregelten Ordnungswidrigkeiten - schon mal aus, und zwar komplett. Eine OWI nach § 117 OWiG ist im übrigen auch nicht so einfach zu verfolgen, da muss der unzulässige Lärm "objektiv" festgestellt sein, ansonsten kann man die weitere Verfolgung/ Ahndung recht schnell vergessen. Ein erboster Anruf eines Bürgers wird da kaum reichen. Deswegen wird es die Polizei bei einer Ruhestörung auch erstmal mit ermahnenden Worten versuchen, nur im Wiederholungsfall (also in der gleichen Nacht) wird es dann zur Anzeige kommen. Und selbst dann stellt sich regelmäßig die Frage, wie stark denn der Lärm tatsächlich war... so in xx dB ausgedrückt. Weil ein passendes und vor allem geeichtes Messgerät wird da so schnell keiner zur Hand haben. | ||||
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