Guten Tag,
im Rahmen meiner Bachelorarbeit ist mir eine Frage entstanden, die ich nicht recht beantworten kann.
Das Ganze ist zu beziehen auf Niedersachsen!
Bei einer Amok-Lage steht die polizeiliche Gefahrenabwehr im Vordergrund, de facto hat die Polizei im ersten Moment die Einsatzleitung und Gesamtverantwortung. Da Leib und Leben in Gefahr sind und auch Schwußwaffengebrauch sehr wahrscheinlich ist, hat die Feuerwehr im ersten Moment KEINE Verfplichtung zur Hilfeleistung. Erst wenn die polizeiliche Gefahrenabwehr nicht mehr höherwertig ist, weil z.B. der Täter ausser Gefecht ist, ergeht die nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr.
Ist dies so richtig und wenn ja, woraus lässt sich das begründen? Ich finde im NBrandSchG nichts dazu und weiß auch so nicht, wo das gesetzlich geregelt ist.
Ich freue mich über Tipps, Links oder konkrete Angaben! :)
Vielen Dank!
Gruß
Peter
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