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Rubrik | Werk-/Betriebsfeuerwehr | zurück | ||
Thema | Kompetenzen WF bei Einsatz an Nebenstandorten | 6 Beiträge | ||
Autor | Thom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW | 749021 | ||
Datum | 31.12.2012 18:36 MSG-Nr: [ 749021 ] | 2546 x gelesen | ||
Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz - NBrandSchG) Vom 18. Juli 2012 § 23 Leitung von Einsätzen (2) 1 Soweit in wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen eine Werkfeuerwehr vorhanden ist, hat die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter der gemeindlichen Feuerwehr die Werkfeuerwehr an dem Einsatz zu beteiligen. 2 Die Empfehlungen der Leitung der Werkfeuerwehr soll die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter bei den von ihr oder ihm zu treffenden Maßnahmen berücksichtigen. Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung. frei n.Bmark | ||||
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