Rubrik | Unfallverhütung |
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Thema | Urteil Menschenrettung | 9 Beiträge |
Autor | Joha8nne8s K8., Sömmerda / Thüringen | 752872 |
Datum | 03.02.2013 18:57 MSG-Nr: [ 752872 ] | 3304 x gelesen |
Unfallverhütungsvorschrift
Von den Trägern der gesetzlichen Unfallkasse erstelltes Regelwerk
Unfallverhütungsvorschrift
Von den Trägern der gesetzlichen Unfallkasse erstelltes Regelwerk
Unfallverhütungsvorschrift
Von den Trägern der gesetzlichen Unfallkasse erstelltes Regelwerk
Die Menschenrettung ist die Grundaufgabe der Feuerwehr, daher kann sicherlich nicht von einem Einzelfall gesprochen werden. Dieser Satz ist lediglich eine Hintertür für Fälle, in denen die UVV nicht greift.
Natürlich brauche ich einen Sicherheitstrupp, wenn der Angriffstrupp zur Menschenrettung in die brennende Wohnung geht. Aber muss er dieser Aufgabe auch nachkommen, wenn die gesuchte Person auf einmal am Fenster auftaucht oder darf er dann trotz Missachtung der UVV sich die Leiter greifen und die Person retten, falls keine anderen Einsatzkräfte sofort zur Verfügung stehen?
Ein solcher Umstand kann in keiner UVV niedergeschrieben sein, kann aber durchaus vorkommen und hierfür gilt dieser Satz.
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