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Rubrik | Unfallverhütung | zurück | ||
Thema | Urteil Menschenrettung | 9 Beiträge | ||
Autor | Flor8ian8 F.8, Kempten (Allgäu) / Bayern | 752906 | ||
Datum | 04.02.2013 09:37 MSG-Nr: [ 752906 ] | 2850 x gelesen | ||
Geschrieben von Johannes K. Die Menschenrettung ist die Grundaufgabe der Feuerwehr, daher kann sicherlich nicht von einem Einzelfall gesprochen werden. Dieser Satz ist lediglich eine Hintertür für Fälle, in denen die UVV nicht greift. Hallo Johannes, die Entscheidungsreihenfolge ist meines Erachtens auch eine andere. Es geht ja nicht darum ob die Menschenrettung ein Einzelfall ist oder nicht. Sondern der Punkt ist, dass ich nur bei der Menschenrettung im Einzelfall von der UVV abweichen darf. Die Reihenfolge ist aus meiner Sicht: 1 Muss ich von der UVV abweichen? 1a nein --> alles prima 1b ja --> weiter bei 2 2 Liegt eine Rettung von Menschenleben vor? 2a nein --> dann brav an die UVV halten 2b ja --> weiter zu 3 3 Liegt ein Einzalfall vor? 3a nein --> keine Abweichung von der UVV 3b ja --> Abweichung von der UVV zulässig Ist die Anhängerleiter einmal beim Einsatz zu kurz, dann muss man u.U. auch mal improvisieren, mit Mitteln die außerhalb der UVV sind. Ist sie bei jedem Einsatz zu kurz, liegt kein Einzelfall mehr vor und man muss sich überlegen wie man das Problem behebt. Schöne Grüße Flo Dies ist meine PERSÖNLICHE Meinung! Hier gehts zu meinem Feuerwehr-Blog feuerwehrleben.de Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen Geändert von Florian F. [04.02.13 09:40] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar = | ||||
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